BGH, Urt. v. 27.06.2024, Az. I ZR 98/23
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein Urteil zur Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ gefällt, das Konsequenzen für die Werbung von Unternehmen haben dürfte. In einem Fall des Süßwarenherstellers Katjes entschied das Gericht, dass die Nutzung des Begriffs ohne detaillierte Erläuterung irreführend ist (Urt. v. 27.06.2024, Az. I ZR 98/23).
In den letzten Jahren haben immer mehr Unternehmen begonnen, ihre Produkte oder gar das gesamte Unternehmen als „klimaneutral“ zu bewerben. Doch was genau bedeutet „klimaneutral“? Oft bleibt unklar, ob es sich um eine tatsächliche Reduktion von CO₂-Emissionen im Produktionsprozess handelt oder ob lediglich über Kompensationsmaßnahmen wie Zertifikatehandel eine „Neutralität“ erreicht wird. Diese Unklarheit hat nun der BGH zum Anlass genommen, strenge Maßstäbe für die Verwendung des Begriffs in der Werbung zu setzen.
Katjes hatte in einer Fachzeitung für seine veganen Fruchtgummis mit der Aussage geworben, seit 2021 alle Produkte klimaneutral zu produzieren. Der Begriff „klimaneutral“ wurde dabei in Verbindung mit einem Logo von „climatepartner.com“ verwendet. Tatsächlich erfolgte die „Klimaneutralität“ jedoch nicht durch eine CO₂-freie Produktion, sondern durch Kompensationszahlungen. Sowohl das Landgericht Kleve als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten in den Vorinstanzen entschieden, dass diese Werbung nicht irreführend sei, da den Verbrauchern bewusst sei, dass Klimaneutralität auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Diese Einschätzung hat der BGH nun deutlich korrigiert.
Der BGH stellte klar, dass bei der Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ eine erhöhte Aufklärungspflicht besteht. Insbesondere müsse bereits in der Werbung selbst erläutert werden, ob die Klimaneutralität durch eine Reduktion der Emissionen oder durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Der Verweis auf weiterführende Informationen, beispielsweise auf einer Website, reiche nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden. Diese Entscheidung fußt auf der Annahme, dass Verbraucher zunehmend Produkte bevorzugen, die als besonders umweltfreundlich wahrgenommen werden. Daher seien strenge Anforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit solcher Werbeaussagen zu stellen.
Das Urteil macht deutlich, dass Unternehmen bei der Bewerbung von Umweltfreundlichkeit höchste Sorgfalt walten lassen müssen. Insbesondere die Betonung des Vorrangs der Reduktion von Emissionen vor deren Kompensation wird es in Zukunft schwierig machen, den Begriff „klimaneutral“ ohne zusätzliche Erläuterungen in der Werbung zu verwenden. Unternehmen sollten daher ihre Werbemaßnahmen gründlich überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Mit seiner Entscheidung setzt der BGH einen neuen Standard für umweltbezogene Werbung und schärft den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsbemühungen kommunizieren können. Angesichts der kommenden Green Claims Richtlinie ist es für Unternehmen unerlässlich, ihre Marketingstrategien kritisch zu hinterfragen und sicherzustellen, dass alle Werbeaussagen klar, eindeutig und rechtlich unbedenklich sind.