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Anfrage
Sie schildern uns kurz, welcher Vertrag benötigt wird und worum es wirtschaftlich geht.
Gesellschaftsrecht & Verträge
Klare Verträge schaffen verlässliche Geschäftsbeziehungen. Wir beraten Unternehmen, Unternehmer und Privatpersonen bei der Gestaltung, Prüfung und Verhandlung wirtschaftlich wichtiger Verträge.
Einordnung
Wer einen Vertrag schreibt, entscheidet, wer im Ernstfall haftet, wer kündigen kann und wer beweisen muss. Genau darum geht es in der Vertragsberatung – nicht um Definitionen, sondern um die Klauseln, die später den Ausschlag geben.
Vertragsrecht gehört bei uns zum Kernbereich Gesellschaftsrecht & Verträge. Wir gestalten und prüfen Verträge für Unternehmen, Start-ups, Selbstständige und Privatpersonen – in Hamburg, in Ahrensburg und bundesweit per Telefon und Video.
Vertragsgestaltung
Ein Muster passt ungefähr. Ein Vertrag soll genau passen. Wir erstellen Verträge für Unternehmen, Selbstständige und Gründer auf der Grundlage dessen, was die Beteiligten tatsächlich vereinbart haben – und regeln die Punkte, an denen eine Zusammenarbeit erfahrungsgemäß scheitert: Leistungsumfang, Vergütung, Haftung, Laufzeit und Beendigung.
Vertragsgestaltung für Unternehmen – vom einzelnen Vertrag bis zum Vertragswerk für ein ganzes Geschäftsmodell.
Der Vertragstext steht am Ende. Davor steht die Frage, was er leisten soll.
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Sie schildern uns kurz, welcher Vertrag benötigt wird und worum es wirtschaftlich geht.
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Nach Prüfung Ihres Anliegens informieren wir Sie über den voraussichtlichen Leistungsumfang und die Vergütung.
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Wir erstellen den Vertragsentwurf und besprechen ihn mit Ihnen – Klausel für Klausel, soweit Sie das wünschen.
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Wir arbeiten Änderungen ein und begleiten auf Wunsch die Verhandlung bis zur Unterschrift.
Leistungen
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Wir entwerfen Verträge, die zu Ihrem Geschäft passen – Kauf-, Dienst-, Werk- und Lizenzverträge ebenso wie Vertriebs- und Rahmenvereinbarungen. Klare, verständliche Formulierungen verhindern Missverständnisse, bevor sie entstehen.
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Bevor Sie unterschreiben, prüfen wir, welche Pflichten und Risiken der Entwurf Ihnen tatsächlich zuweist: Haftung, Fristen, Vertragsstrafen, Kündigungsrechte – und unwirksame Klauseln, die im Streitfall ersatzlos wegfallen.
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Wir begleiten Verhandlungen und formulieren mit, damit die getroffene Einigung sich später auch im Vertragstext wiederfindet. Auf Wunsch treten wir dabei nach außen auf, auf Wunsch nur im Hintergrund.
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Wir erstellen und prüfen AGB und Nutzungsbedingungen für Unternehmen, Online-Shops und Plattformen – mehr dazu unter AGB erstellen lassen. Was in AGB steht, unterliegt strengerer Kontrolle als eine ausgehandelte Abrede; wir sagen Ihnen, was trägt.
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Gesellschafts-, Beteiligungs- und Geschäftsführerverträge, Kooperations- und Vertriebsvereinbarungen: die Vertragswerke, die ein Unternehmen zusammenhalten. Den weiteren Rahmen trägt unsere Beratung im Gesellschaftsrecht.
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Agentur-, Beratungs- und Projektverträge, Software- und IT-Verträge sowie Kooperationsverträge mit Creatorn. Werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet, gehört der Auftragsverarbeitungsvertrag dazu.
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Haftungsbegrenzungen, Gewährleistungsfristen und Vertragsstrafen entscheiden darüber, wer ein Risiko am Ende trägt. Kommt es zum Streit, setzen wir Ansprüche durch oder wehren sie ab – außergerichtlich und vor Gericht.
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Wir behalten Laufzeiten, Verlängerungen und Kündigungsfristen im Blick und prüfen bestehende Vertragswerke turnusmäßig auf Änderungsbedarf. Offene Forderungen aus Verträgen ziehen wir über den Forderungseinzug ein.
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Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache und Erfüllungsort entscheiden im internationalen Geschäft mit über den Wert eines Vertrags. Wir erstellen Vertragstexte auch auf Englisch und beraten insbesondere zu deutsch-amerikanischen Verträgen.
Rechtlich präzise. Unternehmerisch gedacht.
Die meisten Verträge werden nie gelesen, nachdem sie unterschrieben sind – bis etwas schiefgeht. Dann zählt nicht, was gemeint war, sondern was dasteht. Wir schreiben deshalb Verträge, die im Alltag praktikabel bleiben und im Konflikt belastbar sind, und sagen Ihnen offen, welche Klausel Sie wirklich schützt und welche nur beruhigt.
Typische Anlässe
Die Gegenseite hat den Vertrag geschrieben – und damit die Risiken verteilt. Wir prüfen, was Sie unterschreiben, bevor Sie es tun.
Was im Gespräch vereinbart wurde, muss im Text stehen. Wir gießen die Einigung in belastbare Klauseln.
Rechtsprechung und Gesetzgebung ändern sich. Wir prüfen, ob Ihre Bedingungen noch tragen.
Kooperation, Beteiligung oder Vertrieb: Wer am Anfang regelt, wie man wieder auseinandergeht, streitet später seltener.
Wir prüfen Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Kündigung und setzen durch, was Ihnen zusteht.
Rechtswahl und Gerichtsstand entscheiden, wo und nach welchem Recht ein Streit geführt wird – das gehört in den Vertrag, nicht vor Gericht.
Fragen und Antworten
Immer dann, wenn ein Vertrag längere Bindung, größere Beträge oder wesentliche Betriebsabläufe betrifft – und stets vor der Unterschrift. Nach Vertragsschluss lässt sich eine ungünstige Regelung nur noch mit Zustimmung der Gegenseite ändern.
Grundsätzlich nicht: Verträge sind formfrei und können auch mündlich wirksam zustande kommen. Das Gesetz schreibt eine Form nur für bestimmte Geschäfte vor, etwa die notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf (§ 311b BGB) oder bei GmbH-Anteilen (§ 15 GmbHG) – dafür steht unser Notariat in Ahrensburg zur Verfügung. Aus Beweisgründen ist die Schriftform aber fast immer zu empfehlen.
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen (§ 305 BGB). Sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, gegenüber Verbrauchern zusätzlich den Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB. Eine wirklich ausgehandelte Abrede ist dieser Kontrolle entzogen – deshalb kommt es darauf an, welche Klausel wie zustande gekommen ist.
Die Haftung für Vorsatz kann niemandem im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). In AGB sind zudem der Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB). Zulässig sind dagegen abgestufte Begrenzungen der Höhe nach – wenn sie sauber formuliert sind.
Im unternehmerischen Verkehr können die Parteien das anwendbare Recht frei wählen (Art. 3 Rom-I-Verordnung); ohne Rechtswahl entscheidet die Verordnung selbst. Bei Verbraucherverträgen bleiben die zwingenden Schutzvorschriften des Aufenthaltsstaats anwendbar. Rechtswahl und Gerichtsstand gehören deshalb ausdrücklich in den Vertrag.
Ja, aber nur einvernehmlich: Eine Änderung ist selbst ein Vertrag und braucht die Zustimmung beider Seiten. Einseitige Anpassungen sind nur möglich, soweit der Vertrag sie vorsieht – und solche Klauseln halten der Inhaltskontrolle nicht immer stand. Wir prüfen, welcher Weg in Ihrem Fall offensteht.
Persönliche Beratung
Rechtsanwältin & Notarin, Fachanwältin für IT-Recht
Rechtsanwalt, Attorney at Law (Florida)
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Der übergeordnete Kernbereich: Gründung, Beteiligung, Umstrukturierung und Unternehmensstrukturen.
Grenzüberschreitende Verträge, Markteintritt und die Zusammenarbeit mit zugelassenen US-Beratern.
Digitale Verträge: Software und IT-Projekte, Plattformbedingungen, Kooperationen mit Creatorn.
Individuelles Angebot
Nach Prüfung Ihres Anliegens informieren wir Sie über den voraussichtlichen Leistungsumfang und die Vergütung. Sie erreichen uns auch telefonisch in Ahrensburg unter +49 4102 77 87 230 und in Hamburg unter +49 40 60 85 09 01.
Kontakt
Wir prüfen die Ausgangslage und besprechen mit Ihnen die nächsten rechtlichen Schritte.