Logo der Kanzlei Hannekum & Partner in Ahrensburg und Hamburg
Kontakt

Abmahnung von Arbeitnehmern – rechtssichere Auseinandersetzungen im Arbeitsverhältnis

Eine Abmahnung von Arbeitnehmern ist eines der wichtigsten arbeitsrechtlichen Instrumente für Arbeitgeber. Sie dient dazu, Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern zu beanstanden, ein Fehlverhalten klar zu benennen und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen anzukündigen. Gleichzeitig ist sie häufig Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung.

In der Praxis zeigt sich jedoch: Formfehler, unklare Inhalte oder vorschnelle Abmahnungen führen regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen oft zulasten des Arbeitgebers.

Abmahnung von Arbeitnehmern

Dieser Beitrag zeigt, wann eine Abmahnung sinnvoll ist, welche formalen und inhaltlichen Anforderungen gelten und wie Arbeitgeber typische Fehler vermeiden.

Inhalt:

  1. Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
  2. Wann ist eine Abmahnung erforderlich?
  3. Formale Anforderungen: Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?
  4. Inhaltliche Anforderungen an eine wirksame Abmahnung
  5. Typische Fehler von Arbeitgebern bei Abmahnungen
  6. Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung erforderlich?
  7. Umgang mit Einwendungen des Arbeitnehmers
  8. Strategische Tipps für Arbeitgeber
  9. Fazit: Abmahnungen rechtssicher einsetzen

1. Was ist eine Abmahnung von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht?

Die Abmahnung von Arbeitnehmern erfüllt im Arbeitsrecht drei zentrale Funktionen:

  1. Hinweisfunktion: Der Arbeitgeber macht deutlich, welches konkrete Verhalten eine Pflichtverletzung darstellt.
  2. Rügefunktion: Das beanstandete Verhalten wird ausdrücklich missbilligt.
  3. Warnfunktion: Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.

Nur wenn alle drei Funktionen erfüllt sind, ist eine Abmahnung rechtlich wirksam.

2. Wann ist eine Abmahnung erforderlich?

Eine Abmahnung von Arbeitnehmern ist insbesondere erforderlich bei steuerbarem Fehlverhalten, zum Beispiel:

  • wiederholtes Zuspätkommen
  • Arbeitsverweigerung oder Minderleistung
  • unentschuldigtes Fehlen
  • Verstöße gegen Arbeitsanweisungen
  • respektloses oder unangemessenes Verhalten
  • Verletzung von Nebenpflichten (z. B. Verschwiegenheit, Dokumentationspflichten)

Bei besonders schweren Pflichtverletzungen (z. B. Straftaten zulasten des Arbeitgebers) kann eine Kündigung ausnahmsweise auch ohne vorherige Abmahnung zulässig sein – dies ist jedoch stets eine Einzelfallentscheidung.

3. Formale Anforderungen: Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Rein rechtlich kann eine Abmahnung von Arbeitnehmern auch mündlich ausgesprochen werden.
In der Praxis ist davon dringend abzuraten.

Empfehlung für Arbeitgeber:
Abmahnungen sollten immer schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer nachweisbar zugehen (z. B. persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder mit Zeugen).

4. Inhaltliche Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Eine rechtssichere Abmahnung von Arbeitnehmern muss konkret, präzise und nachvollziehbar sein. Allgemeine Vorwürfe reichen nicht aus.

Eine wirksame Abmahnung enthält:

  • konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens
    (Datum, Uhrzeit, Ort, Situation)
  • Benennung der verletzten Vertragspflicht
  • eindeutige Missbilligung des Verhaltens
  • klare Warnung vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Unzulässig sind pauschale Formulierungen wie:
„Sie haben wiederholt gegen Ihre Pflichten verstoßen.“

Zulässig sind konkrete Angaben wie:
„Am 14.03.2026 erschienen Sie trotz Arbeitsbeginn um 9:00 Uhr erst um 10:15 Uhr ohne vorherige Entschuldigung.“

5. Typische Fehler von Arbeitgebern bei Abmahnungen

In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler:

  • zu ungenaue oder verallgemeinernde Vorwürfe
  • Vermischung mehrerer Pflichtverstöße ohne klare Trennung
  • fehlende oder zu schwache Warnfunktion
  • emotionale oder wertende Sprache
  • Abmahnungen „auf Vorrat“
  • Abmahnung trotz fehlender Steuerbarkeit des Verhaltens

Diese Fehler führen häufig dazu, dass Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden müssen oder vor Gericht keine Wirkung entfalten.

6. Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung erforderlich?

Eine feste Anzahl gibt es nicht. Entscheidend ist:

Abmahnung von Arbeitnehmern – rechtssichere Auseinandersetzungen im Arbeitsverhältnis - 1
  • Art und Schwere der Pflichtverletzung
  • Wiederholungsgefahr
  • Verhältnismäßigkeit

In vielen Fällen ist eine einschlägige Abmahnung ausreichend, um eine verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten. Bei weniger gravierenden Verstößen können mehrere Abmahnungen erforderlich sein.

Die wichtigste gesetzliche Grundlage findet sich in § 314 Abs. 2 BGB:

„Die Kündigung ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.“

Diese Vorschrift gilt für Dauerschuldverhältnisse und dazu zählt auch das Arbeitsverhältnis.

Bedeutung für Arbeitgeber:
Bei steuerbarem Fehlverhalten ist eine Kündigung grundsätzlich erst nach vorheriger Abmahnung zulässig.

7. Umgang mit Einwendungen des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer haben das Recht:

  • eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen
  • die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung zu verlangen
  • gerichtlich gegen eine Abmahnung vorzugehen

Arbeitgeber sollten Einwendungen nicht ignorieren, sondern rechtlich prüfen (lassen), ob die Abmahnung aufrechterhalten werden kann oder angepasst werden sollte.

8. Strategische Tipps für Arbeitgeber

✔️ Abmahnungen nicht im Affekt aussprechen
✔️ Sachverhalt vorab sorgfältig dokumentieren
✔️ Verhältnismäßigkeit prüfen
✔️ Einheitliche Linie im Unternehmen wahren
✔️ Frühzeitig arbeitsrechtlichen Rat einholen

Gerade bei angespannten Arbeitsverhältnissen entscheidet die Qualität der Abmahnung darüber, ob ein späterer Kündigungsschutzprozess erfolgreich geführt werden kann.

9. Fazit: Abmahnungen rechtssicher einsetzen

Eine Abmahnung von Arbeitnehmern ist kein Selbstzweck, sondern ein rechtlich sensibles Führungsinstrument. Richtig eingesetzt, kann sie Konflikte klären und Arbeitsverhältnisse stabilisieren. Fehlerhaft eingesetzt, führt sie schnell zu kostspieligen Auseinandersetzungen.

Arbeitgeber profitieren daher von einer rechtssicheren und strategisch durchdachten Vorgehensweise.

Sie benötigen Unterstützung bei einer Abmahnung?

Die Kanzlei Hannekum & Partner Rechtsanwälte und Notarin berät Arbeitgeber umfassend im Arbeitsrecht von der rechtssicheren Abmahnung über Kündigungen bis hin zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht.

Sprechen Sie uns gerne an.

FAQ – Häufige Fragen zur Abmahnung von Arbeitnehmern

Wann darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer abmahnen?

Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer abmahnen, wenn dieser eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt und das Verhalten steuerbar ist. Typische Fälle sind Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung oder Verstöße gegen Weisungen.

Muss eine Abmahnung immer schriftlich erfolgen?

Nein, rechtlich ist auch eine mündliche Abmahnung möglich. Aus Beweisgründen sollten Arbeitgeber jedoch immer eine schriftliche Abmahnung aussprechen und den Zugang dokumentieren.

Welche Inhalte muss eine Abmahnung enthalten?

Eine wirksame Abmahnung muss:

  • das Fehlverhalten konkret beschreiben

  • die verletzte Vertragspflicht benennen

  • das Verhalten missbilligen

  • arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall androhen

Fehlt eines dieser Elemente, ist die Abmahnung angreifbar.

 

Wie konkret muss eine Abmahnung formuliert sein?

Sehr konkret. Pauschale Vorwürfe reichen nicht aus. Arbeitgeber müssen Datum, Uhrzeit und Art des Fehlverhaltens benennen. Allgemeine Aussagen wie „unzureichende Arbeitsleistung“ sind unwirksam.

Wie viele Abmahnungen braucht es vor einer Kündigung?

Es gibt keine feste Anzahl. In vielen Fällen genügt eine einschlägige Abmahnung, wenn sie eindeutig ist und das gleiche Fehlverhalten erneut auftritt. Entscheidend ist die Schwere der Pflichtverletzung.

Kann ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?

Ja. Arbeitnehmer können:

  • eine Gegendarstellung zur Personalakte verlangen

  • die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung fordern

  • gerichtlich gegen die Abmahnung vorgehen

Arbeitgeber sollten Abmahnungen daher stets rechtssicher formulieren.

 

Wann ist eine Kündigung ohne Abmahnung möglich?

Eine Kündigung ohne Abmahnung ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig, etwa bei Straftaten, schweren Vertrauensbrüchen oder massiver Arbeitsverweigerung. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

Darf eine Abmahnung in die Personalakte aufgenommen werden?

Ja. Eine wirksame Abmahnung darf Teil der Personalakte sein. Unberechtigte oder veraltete Abmahnungen müssen jedoch auf Verlangen entfernt werden.

Sollte vor einer Abmahnung ein Anwalt eingeschaltet werden?

Gerade bei konfliktbeladenen Arbeitsverhältnissen oder als Vorbereitung einer Kündigung ist eine arbeitsrechtliche Prüfung dringend zu empfehlen, um spätere Nachteile im Kündigungsschutzprozess zu vermeiden.

Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
Beitrag von
Rechtsanwältin & Notarin
Darja Hannekum,
LL.M. (University of Miami)
Über mich
Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
Rechtsanwältin & Notarin
Darja Hannekum,
LL.M. (University of Miami)
Ähnliche Artikel
Standort Hamburg
Kattrepelsbrücke 1
20095 Hamburg
info@hannekum-partner.de
+49 40 60 85 09 01
+49 40 35 67 44 95
Standort Ahrensburg
Große Straße 21
22926 Ahrensburg
info@hannekum-partner.de
+49 4102 77 87 230
+49 4102 99 44 969
© 2019-2025 Hannekum & Partner Rechtsanwälte
crossmenu