Ein biometrisches System zur Zeiterfassung ist nicht unbedingt erforderlich. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter nicht verpflichten, ihre Arbeitszeit mittels eines Fingerabdrucks zu erfassen.
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, nachdem ein Mitarbeiter einer radiologischen Praxis sich weigerte, das neue System seines Arbeitgebers zu benutzen, das die Arbeitszeit der Mitarbeiter mittels eines Fingerabdrucks erfassen sollte. Daraufhin wurde er von seinem Arbeitgeber abgemahnt und erhob hiergegen Klage.
Sowohl das Arbeitsgericht Berlin in der 1. Instanz als auch das LAG Berlin-Brandenburg in der Berufung bestätigten die Ansicht des Klägers: Biometrische Daten dürfen nur nach Zustimmung des Mitarbeiters verarbeitet werden, da die Verarbeitung in diesem Zusammenhang nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG ist. Dies gilt auch, wenn nicht der gesamte Fingerabdruck, sondern nur die Fingerlinienverzweigungen (sog. Minutien) verarbeitet werden. Auch die Fingerlinienverzweigungen sind biometrische Daten und solche dürfen gemäß Datenschutzgrundverordnung nur ausnahmsweise verarbeitet werden. Eine solche Ausnahme ist bei der Arbeitszeiterfassung gerade nicht gegeben.
Der Kläger hat keine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und kann die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte von seinem Arbeitgeber verlangen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.06.2020, Az. 10 Sa 2130/19