Die Entscheidung, eine Immobilie zu verschenken – etwa an Kinder oder den Ehepartner – ist meist das Ergebnis sorgfältiger Planung oder sollte dies zumindest sein. Wer zu Lebzeiten Vermögen überträgt, sorgt nicht nur für Klarheit im Familienkreis, sondern kann auch steuerliche Vorteile nutzen. Doch so einfach eine Schenkung auf den ersten Blick wirken mag, sie wirft rechtlich viele Fragen auf, und sie ist immer beurkundungspflichtig.
Das bedeutet: Ohne Notar geht es nicht. Und das aus gutem Grund.
Viele wissen nicht, dass der Notar bei der Schenkung nicht bloß für die formale Beurkundung zuständig ist. Er prüft auch die rechtliche Wirksamkeit, klärt über Folgen auf und sorgt dafür, dass der Vertrag auch tatsächlich das regelt, was gewollt ist. Gerade bei Immobilienschenkungen ist das komplexer, als es scheint und es stellen sich viele Fragen, etwa:
All das sind Fragen, die im Rahmen der notariellen Beratung erörtert und durch individuelle Vertragsgestaltungberücksichtigt werden.
Wenn Sie sich zusätzlich rechtlich absichern möchten, z. B. bei Erbstreitigkeiten oder steuerlichen Überlegungen, kann auch eine ergänzende anwaltliche Beratung sinnvoll sein. In Kanzleien, die sowohl notarielle als auch anwaltliche Expertise bündeln, erhalten Sie beides aus einer Hand.
Als Rechtsanwaltskanzlei mit eigenem Notariat kann Hannekum & Partner alle rechtlichen und notariellen Fragen nahtlos miteinander verbinden. Für Sie bedeutet das kurze Wege, abgestimmte Lösungen und die Sicherheit, dass alle Aspekte – von der Vertragsgestaltung bis zu steuerlichen oder erbrechtlichen Fragestellungen – umfassend berücksichtigt werden.
Ein häufiger Grund für die Schenkung ist die sogenannte vorweggenommene Erbfolge. Statt Vermögen erst im Todesfall zu vererben, wird es zu Lebzeiten übertragen. Das ermöglicht eine bewusste Gestaltung der Nachfolge mit Vorteilen für beide Seiten.
Typische Vorteile bei der vorweggenommenen Erbfolge sind:
Diese Aspekte sind nicht nur rechtlich bedeutsam, sondern sie gehören zur täglichen Praxis eines Notars. Entsprechend wichtig ist es, frühzeitig über solche Optionen zu sprechen.
Beispiel
Ein Ehepaar möchte seinem Sohn das Elternhaus schon zu Lebzeiten übertragen, um die Nachfolge klar zu regeln. Gleichzeitig wollen die Eltern weiterhin darin wohnen. Der Notar gestaltet den Schenkungsvertrag so, dass sie sich ein lebenslanges Wohnrecht sichern. Außerdem wird eine Rückforderungsklausel aufgenommen: Sollte der Sohn insolvent werden oder das Haus ohne Zustimmung verkaufen wollen, fällt die Immobilie zurück an die Eltern. So profitieren beide Seiten. Der Sohn wird rechtzeitig Eigentümer, während die Eltern abgesichert bleiben.
Eine Immobilie kann nicht ohne Folgen für das Erbrecht verschenkt werden. Nach § 2325 BGB wird sie im Rahmen der Pflichtteilsergänzung bis zu zehn Jahre nach der Übertragung ganz oder teilweise dem Nachlass zugerechnet. Pflichtteilsberechtigte Angehörige können ihre Ansprüche also auch auf verschenkte Immobilien stützen.
Wie funktioniert das konkret?
Die Frist beginnt aber nur, wenn die Schenkung vollständig und ohne Vorbehalt erfolgt ist. Wer sich z. B. den Nießbrauch vorbehält – also das Nutzungsrecht – bleibt wirtschaftlich Eigentümer. Die Uhr läuft dann nicht.
Solche Feinheiten sind für Laien schwer zu überblicken, eine Notarin oder ein Notar wird Sie hier gezielt aufklären und den Vertrag so ausgestalten, dass Ihre individuellen Interessen und Ihre Absicherung berücksichtigt werden.
Auch unter Ehegatten sind Immobilienschenkungen möglich, z. B. um beide im Grundbuch zu führen oder Steuervorteile zu erzielen. Doch im Erbrecht gelten hier besondere Regeln:
Diese Besonderheit ist vielen nicht bewusst. Solche Regelungen sind ein gutes Beispiel dafür, warum eine fundierte notarielle Gestaltung beim Verschenken einer Immobilien entscheidend ist.
Die Schenkung einer Immobilie unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer, es sei denn, die persönlichen Freibeträge reichen aus. Diese können alle 10 Jahre erneut genutzt werden:
Verwandtschaftsverhältnis | Steuerfreibetrag |
Ehegatten | 500.000 € |
Kinder | 400.000 € |
Enkelkinder | 200.000 € |
Zusätzlich kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unter den folgenden Bedingungen eine vollständige Steuerbefreiung gelten, sofern:
Zu diesen Voraussetzungen gibt es jedoch Einschränkungen und Besonderheiten, die im Einzelfall zu beachten sind. Da diese von den persönlichen und familiären Umständen abhängen, empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch Notar oder Rechtsanwalt, um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden.
Eine Immobilienschenkung ist keine einfache „Übergabe“. Sie hat weitreichende rechtliche, steuerliche und familiäre Folgen. Daher sollten Sie die Schenkung nicht nur beurkunden, sondern sich zuvor eingehend beraten lassen. Eine Notarin bzw. ein Notar prüft nicht nur Ihre Vorstellungen auf rechtliche Umsetzbarkeit, sondern schützt auch vor späteren Überraschungen und hilft dabei, Ihre Absichten auch rechtssicher zu verwirklichen.
Sie möchten eine Immobilie verschenken und brauchen rechtliche Unterstützung im Erbrecht oder einen Notar?
Die Kanzlei Hannekum & Partner bietet Ihnen in Ahrensburg oder Hamburg umfassende Unterstützung bei der Schenkung von Immobilien. Notarin und Rechtsanwältin Darja Hannekum und ihr Team gestalten Ihre Verträge individuell und rechtssicher. Dabei werden alle relevanten Aspekte wie Pflichtteilsrecht, Steuerfreibeträge und persönliche Absicherungen mitberücksichtigt. Wir stehen Ihnen auch bei darüberhinausgehenden rechtlichen Fragen zur Seite.
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Ja. Die Übertragung einer Immobilie ist beurkundungspflichtig. Ohne notarielle Beurkundung ist die Schenkung unwirksam.
Hauptgründe sind die vorweggenommene Erbfolge und die damit verbundene Nutzung steuerlicher Freibeträge und die Möglichkeit, klare Verhältnisse innerhalb der Familie zu schaffen.
Ja. Wohnrechte oder Nießbrauch können im Vertrag vereinbart und im Grundbuch gesichert werden, sodass Schenkende abgesichert bleiben.
Ehegatten: 500.000 €, Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €.
Diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Verschenkte Immobilien werden bis zu 10 Jahre lang anteilig dem Nachlass zugerechnet. Pflichtteilsberechtigte können also auch auf verschenkte Immobilien zugreifen.
Ja. Die 10-Jahresfrist läuft bei Ehegatten nicht, solange die Ehe besteht. Auch nach langer Zeit kann die Immobilie noch vollständig in Pflichtteilsergänzungsansprüche einbezogen werden.
Ja. Beispielsweise für den Fall von Insolvenz, Scheidung oder Weiterverkauf ohne Zustimmung. Solche Klauseln werden individuell notariell geregelt.