Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gehört zu den heikelsten Aufgaben für Arbeitgeber. Eine fehlerhafte Kündigung kann zu langwierigen Kündigungsschutzprozessen führen und auch hohe Abfindungen oder Nachzahlungen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist es, arbeitsrechtlich sauber vorzugehen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie eine rechtssichere Kündigung vorbereiten und aussprechen und welche typischen Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Fax ist unwirksam. Die Kündigung muss zudem eigenhändig vom Arbeitgeber oder einer bevollmächtigten Person unterzeichnet sein. Eine maschinelle Unterschrift genügt nicht. Legen Sie im Zweifel eine Originalvollmacht bei, wenn nicht der gesetzliche Vertreter unterschreibt.
Die Kündigungsfrist richtet sich entweder nach dem Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag oder falls nichts geregelt ist nach § 622 BGB. Für eine ordentliche Kündigung gilt:
Eine zu kurze Kündigungsfrist führt zur Unwirksamkeit der Kündigung!
Im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Vollzeitbeschäftigten greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Eine Kündigung ist dort grundsätzlich ohne Grund möglich (aber nicht willkürlich!).
In größeren Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten gilt das Kündigungsschutzgesetz. Dann ist ein sozial gerechtfertigter Kündigungsgrund erforderlich:
Achtung: Vor jeder verhaltensbedingten Kündigung ist eine wirksame Abmahnung erforderlich!
Existiert ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung gemäß § 102 BetrVG angehört werden. Die Anhörung muss ordnungsgemäß und vollständig sein sonst ist die Kündigung automatisch unwirksam, ganz gleich wie berechtigt sie inhaltlich ist.
Einige Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz, z. B.:
Hier ist entweder eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich oder die Kündigung ist grundsätzlich unzulässig.
Die Kündigung ist erst mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Dabei ist Folgendes wichtig:
Versenden Sie Kündigungen nicht als Einschreiben mit Rückschein, da die Übergabe oft verzögert erfolgt. Besser: Einwurfeinschreiben oder persönliche Übergabe mit Zeuge.
Auch leitende Angestellte genießen in vielen Fällen Kündigungsschutz. Allerdings ist bei echten leitenden Angestellten gemäß § 14 KSchG eine erleichterte Kündigung möglich. Dennoch muss auch hier formell korrekt vorgegangen werden.
Arbeitnehmer haben nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie eigentlich fehlerhaft wäre.
Deshalb gilt: Handeln Sie sofort! Holen Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung ein, um Ihre Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung zu sichern. Gemeinsam lässt sich prüfen, ob die Kündigung rechtlich Bestand hat oder ob sich eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber erreichen lässt.
Als erfahrene Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg und Ahrensburg beraten wir Arbeitgeber umfassend zur rechtssicheren Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Ob betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt, wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt einen telefonischen Rückruftermin oder schicken Sie uns eine E-Mail und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns umgehend mit einer Ersteinschätzung.
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Ja. Nach § 623 BGB ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Fax ist unwirksam. Das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben sein.
In der Probezeit beträgt die Frist 2 Wochen. Danach gelten die im Vertrag, Tarifvertrag oder in § 622 BGB vorgesehenen Fristen, die sich je nach Betriebszugehörigkeit verlängern. Eine zu kurze Frist macht die Kündigung unwirksam.
Nein, nur wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt – also bei mehr als 10 Mitarbeitern. Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein (betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt).
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur nach vorheriger, wirksamer Abmahnung möglich. Ohne Abmahnung ist sie in der Regel unwirksam.
Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG). Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung automatisch unwirksam.
Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder. Hier ist eine Zustimmung der Behörde oder ein besonderer Kündigungsgrund erforderlich.
Am besten durch persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Einwurfeinschreiben mit Zeugen. Einschreiben mit Rückschein sind riskant, da die Übergabe verzögert sein kann.
Arbeitnehmer können innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen (§ 4 KSchG). Arbeitgeber sollten dann sofort anwaltliche Unterstützung einholen, um die Kündigung zu verteidigen oder eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.