OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21
Leitsatz: Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Datenschutzverstoß gem. Art. 82 DSGVO setzt den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraus. Auch zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden genügt die Behauptung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der DSGVO ohne Vorbringen zu einem hierdurch entstandenen immateriellen Schaden nicht.
Im Rahmen der Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde über die Abweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Vorinstanz, stellte das Oberlandesgericht Bremen klar, dass auch für die Forderung von immateriellem Schadensersatz nach einem Datenschutzverstoß gem. Art. 82 DSGVO ein Vorbringen zum Schaden notwendig ist. Die reine Bezugnahme darauf, dass es einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gab, reicht für den Schadensersatzanspruch nicht aus.
Eine Vorlagepflicht zum Europäischen Gerichtshof bestand laut dem OLG Bremen in diesem Fall nicht, da der Wortlaut des Art. 82 DSGVO hinsichtlich dieser Frage derart eindeutig ist.
Praktisch bedeutet das, es besteht nach wie vor ein Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach Datenschutzverstößen, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist und dieser Schaden vom Betroffenen hinreichend vorgetragen wird.
Rechtsklarheit wird allerdings wohl erst das anhängige Verfahren beim Europäischen Gerichtshof bringen. In diesem hat der Oberste Gerichtshof in Österreich dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, unter anderem die Frage, ob bereits eine Verletzung der DSGVO für den Schadensersatzanspruch ausreicht oder ob dem Kläger auch ein Schaden entstanden sein muss. Die Vorlage finden Sie hier.
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