Sie sind krankgeschrieben und fragen sich, was mit Ihrem Urlaubsanspruch passiert? Urlaubsanspruch bei Krankheit: Oder Sie werden im Urlaub krank und wollen wissen, ob Ihnen die Urlaubstage trotzdem „verloren gehen“? Diese Fragen betreffen viele Arbeitnehmer & Arbeitnehmerinnen – und die rechtlichen Regelungen sind klar, aber nicht immer bekannt. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie sich Krankheit auf den Urlaubsanspruch auswirkt, welche Rechte Sie haben und worauf Sie achten sollten.
Gliederung:
Urlaubsanspruch bei Krankheit: Wenn Sie während Ihres genehmigten Urlaubs krank werden, ist das ärgerlich – aber: Die Urlaubstage sind nicht verloren, wenn Sie die Krankheit nachweisen.
Wichtig:
Damit die Urlaubstage nicht angerechnet werden, müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen. Dieses muss genau den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit abdecken.
Tipp: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber sofort, wenn Sie im Urlaub erkranken – und senden Sie das Attest schnellstmöglich ein.
Wenn Sie vor dem geplanten Urlaub krank werden, beginnt der Urlaub nicht. Die Urlaubstage gelten weiterhin als „offen“ und können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.
Aber Achtung: Falls Sie trotz Krankschreibung verreisen wollen (z. B. zur Erholung), kann das problematisch sein – es darf keine Genesung gefährden. Im Zweifel sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.
Urlaubsanspruch bei Krankheit: Was gilt, wenn der Urlaub direkt im Anschluss an eine Krankschreibung geplant ist?
Grundsätzlich gilt: Erholt sich ein Arbeitnehmer rechtzeitig vor Beginn des geplanten Urlaubs und ist wieder arbeitsfähig, kann der Urlaub wie vorgesehen angetreten werden – rechtlich besteht in diesem Fall kein besonderer Handlungsbedarf.
Anders sieht es aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zum Urlaubsbeginn andauert oder sich sogar verlängert: Dann beginnt der Urlaub nicht, sondern es bleibt bei der Krankschreibung. Die Urlaubstage gelten in diesem Fall weiterhin als nicht genommen und können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden – vorausgesetzt, die Krankheit wird ärztlich bescheinigt.
Wichtig: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig, wenn absehbar ist, dass Sie auch am geplanten Urlaubsbeginn weiterhin arbeitsunfähig sind, und reichen Sie die entsprechende Krankschreibung ein. Nur so bleibt Ihr Urlaubsanspruch geschützt.
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Grundsätzlich gilt: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst verfällt er. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur bis zum 31. März möglich – danach verfällt der Anspruch eigentlich.
ABER:
Laut aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfällt der Urlaub nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig und klar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Urlaubsanspruch bei Krankheit: Wenn Sie über längere Zeit (mehr als sechs Monate) krankgeschrieben sind, stellt sich oft die Frage: Verfällt der Urlaub trotzdem?
Antwort:
Ja, aber erst nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG in Verbindung mit BAG-Rechtsprechung).
Beispiel:
Urlaub aus 2024 verfällt bei dauerhafter Krankheit am 31. März 2026 – sofern die Arbeitsunfähigkeit das ganze Jahr über bestand.
Auch Teilzeitkräfte haben vollen Anspruch auf Urlaub – anteilig zur Arbeitstätigkeit. Bei Krankheit gelten dieselben Regeln wie bei Vollzeit.
In der Elternzeit besteht ein Sonderfall: Arbeitgeber können den Urlaubsanspruch kürzen – müssen dies aber ausdrücklich mitteilen (§ 17 BEEG). Auch hier gilt: Krankheit während des Urlaubs = Urlaub wird nicht angerechnet.
Urlaubsanspruch bei Krankheit: Ob während des Urlaubs oder bei Langzeiterkrankung: Ihr Urlaubsanspruch ist gut geschützt – wenn Sie Ihre Pflichten kennen und einhalten. - Urlaubsanspruch bei Krankheit:
Das Wichtigste:
Sie haben Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch bei Krankheit?
Wir prüfen Ihre Ansprüche und helfen Ihnen bei der Durchsetzung.
Jetzt Kontakt aufnehmen – wir sind für Sie da.
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Nein – wenn Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, werden die entsprechenden Urlaubstage nicht angerechnet.
Ja! Unverzüglich den Arbeitgeber informieren und das ärztliche Attest schnellstmöglich nachreichen.
Der Urlaub beginnt in dem Fall nicht. Die Tage gelten weiterhin als nicht genommen und können später nachgeholt werden.
Nur, wenn die Reise der Genesung nicht entgegensteht – im Zweifel: ärztlichen Rat einholen, sonst kann es arbeitsrechtliche Konsequenzen geben.
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch verfällt erst nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres – z. B. Urlaub aus 2024 = Verfall am 31.03.2026, wenn durchgängig arbeitsunfähig.
Nein – auch Teilzeitkräfte haben anteiligen Urlaub. Bei Krankheit im Urlaub gelten die gleichen Regeln wie bei Vollzeit.
In der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen – aber nur mit vorheriger Mitteilung. Auch hier: Krankheit im Urlaub = Urlaub wird nicht angerechnet.
Urlaub verfällt nicht automatisch zum 31.12., wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat (§ 7 BUrlG, EuGH, BAG).
Rechtzeitig rechtlichen Rat einholen. Wir prüfen Ihre individuellen Ansprüche und helfen Ihnen bei der Durchsetzung gegenüber dem Arbeitgeber.