Logo
Kontakt

OLG Koblenz: Kein Unterlassungsanspruch bei wirksamer Einwilligung in die Veröffentlichung von Videos

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 31.07.2024 – 4 - Az.: U 238/23

In einem aktuellen Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden, dass einem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Videos zusteht, in denen er zu sehen ist, wenn er zuvor wirksam in die Veröffentlichung eingewilligt hat.

Hintergrund des Falls

Der Kläger hatte der Beklagten, einem Unternehmen, die Einwilligung zur Veröffentlichung von Videos erteilt, die ihn in verschiedenen geschäftlichen Kontexten zeigen. Diese Einwilligung erfolgte im Rahmen einer Geschäftsbeziehung, die beide Parteien verband. Die Videos wurden auf dem YouTube-Kanal der Beklagten veröffentlicht und zeigen den Kläger in Interviews sowie in Situationen, die seine unternehmerischen Aktivitäten darstellen.

OLG Koblenz: Kein Unterlassungsanspruch bei wirksamer Einwilligung in die Veröffentlichung von Videos - 1

Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung und einer eigenen unternehmerischen Weiterentwicklung widerrief der Kläger seine Einwilligung und verlangte die Löschung der Videos. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, woraufhin der Kläger klagte.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Koblenz wies die Berufung des Klägers ab und stellte klar, dass die erteilte Einwilligung bindend sei und nur aus wichtigem Grund widerrufen werden könne. Weder die unternehmerische Weiterentwicklung des Klägers noch das nun bestehende Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten stellen einen solchen wichtigen Grund dar. Die Einwilligung war auch datenschutzrechtlich wirksam, weshalb die DSGVO keine Grundlage für den Widerruf bot.

Relevante Rechtsgrundlagen

  1. Einwilligung nach § 22 KunstUrhG: Nach dieser Vorschrift ist die Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildnissen grundsätzlich bindend. Ein Widerruf ist nur aus einem wichtigen Grund möglich, wie etwa einer signifikanten Persönlichkeitsveränderung des Betroffenen.
  2. Datenschutzrechtliche Aspekte: Die Einwilligung des Klägers war auch im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirksam. Selbst wenn der Widerruf der Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO möglich gewesen wäre, hätte die Beklagte weiterhin das Recht, die Daten auf Basis der bestehenden Geschäftsbeziehung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) zu verarbeiten.

Wichtige Erkenntnisse für Unternehmer hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs

Eine nachträgliche Änderung der Umstände, wie etwa ein Wechsel von Geschäftspartnern oder eine unternehmerische Weiterentwicklung, reicht in der Regel nicht aus, um eine bereits erteilte Einwilligung zu widerrufen. Unternehmer sollten sich daher bewusst sein, dass sie sich mit einer solchen Einwilligung langfristig binden und diese nur unter strengen Voraussetzungen widerrufen können.

Fazit

Unternehmer sollten die rechtlichen Implikationen von Einwilligungen in die Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial sorgfältig prüfen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen, bevor sie solche Erklärungen abgeben. Das OLG Koblenz hat in diesem Fall deutlich gemacht, dass eine einmal erteilte Einwilligung nur schwer widerrufbar ist und dass Datenschutzansprüche nur greifen, wenn die Einwilligung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht.

Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
Autorin
Rechtsanwältin Darja Hannekum, 
LL.M. (University of Miami)
Über mich
Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
Rechtsanwältin Darja Hannekum, 
LL.M. (University of Miami)
Online Telefontermin vereinbarenKontakt
Ähnliche Artikel
Standort Hamburg
Kattrepelsbrücke 1
20095 Hamburg
info@hannekum-partner.de
+49 40 60 85 09 01
+49 40 35 67 44 95
Standort Ahrensburg
Hamburger Straße 10
22926 Ahrensburg
info@hannekum-partner.de
+49 4102 77 87 230
+49 4102 99 44 969
© 2019-2024 .de LEGAL Rechtsanwaltskanzlei
crossmenu