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Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Viele Menschen schieben das Thema Erben und Vererben lange vor sich her, oft aus Unsicherheit oder weil es unbequem erscheint. Doch was passiert eigentlich, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert? In diesem Fall greift automatisch die gesetzliche Erbfolge.

Wer dann erbt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar geregelt, doch nicht immer entspricht diese Regelung dem tatsächlichen Willen der verstorbenen Person. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert, welche Familienangehörigen erbberechtigt sind, und wann es sinnvoll ist, selbst mit einem Testament vorzusorgen.

  1. Was ist die gesetzliche Erbfolge?
  2. Verwandte Erben nach sogenannten Ordnungen
  3. Der Ehegatte haben eine Sonderstellung im Erbrecht
  4. Wer erbt nicht?
  5. Was passiert bei mehreren Erben?
  6. Gesetzliche Erbfolge kann zu unerwünschten Ergebnissen führen

1. Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Familie mit mehreren Generationen: Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer Erbe wird, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegt. Maßgeblich ist hierbei:

  • die Verwandtschaft zum Erblasser,
  • das Verwandtschaftsverhältnis in Ordnungen,
  • und gegebenenfalls der Ehegattenstatus.

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt.

2. Verwandte Erben nach sogenannten Ordnungen

Die gesetzliche Erbfolge ordnet Angehörige in Erbordnungen ein. Dabei legt das Erbrecht fest, dass ein näheres Verwandtschaftsverhältnis vorgeht und entferntere Verwandte ausgeschlossen sind, solange ein Erbe einer vorherigen Ordnung vorhanden ist.

1. Ordnung – Abkömmlinge des Erblassers:

Kinder, Enkel, Urenkel: Sie sind die ersten gesetzlichen Erben. Lebt ein Kind des Erblassers nicht mehr, treten dessen Kinder (Enkel) an seine Stelle.

2. Ordnung – Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge:

Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten: Diese kommen nur zum Zug, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind.

3. Ordnung – Großeltern und deren Abkömmlinge:

Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen: Nur relevant, wenn keine Erben 1. oder 2. Ordnung leben.

usw. bis zur 6. Ordnung.

3. Ehegatten haben eine Sonderstellung im Erbrecht

Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) erben zusätzlich zu den Verwandten und nicht aufgrund von Abstammung, sondern durch die Ehe.

Die Höhe ihres Erbteils richtet sich nach:

  • dem Verwandtschaftsgrad der weiteren Erben und
  • dem Güterstand (z. B. Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung)

Beispiele:

  • Ehegatte + 1 Kind → Ehegatte: ½, Kind: ½
  • Ehegatte + Eltern des Erblassers → Ehegatte: ½, Eltern: je ¼
  • Ehegatte allein (keine Verwandten 1.–3. Ordnung) → Ehegatte erbt alles.

Bei Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) erhält der Ehegatte pauschal einen Viertel-Zugewinnausgleich, also insgesamt meist die Hälfte des Nachlasses.

4. Wer erbt nicht?

Bestimmte Personen sind nicht automatisch erbberechtigt, z. B.:

Handgeschriebenes Testament
  • Lebensgefährten ohne Trauschein
  • Stiefkinder (sofern nicht adoptiert)
  • Pflegekinder ohne Adoption
  • Freunde oder Geschäftspartner

Ohne Testament gehen sie leer aus, auch wenn emotional eine enge Bindung bestand.

5. Was passiert bei mehreren Erben?

Sind mehrere Personen erbberechtigt, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese verwaltet den Nachlass gemeinsam bis zur Auflösung durch Teilung oder Verkauf.

Problematisch ist, dass Entscheidungen über die Erbschaft einstimmig getroffen werden müssen. Das führt häufig zu Konflikten, insbesondere bei Immobilien oder Unternehmen.

6. Gesetzliche Erbfolge kann zu unerwünschten Ergebnissen führen

Die gesetzliche Erbfolge ist neutral, aber häufig nicht lebensnah. Sie berücksichtigt persönliche Bindungen, familiäre Besonderheiten oder den tatsächlichen Willen des Erblassers nicht. Typische Probleme sind:

  • Der Lebenspartner geht leer aus, auch wenn er jahrzehntelang mit dem Erblasser zusammenlebte und vielleicht sogar gemeinsam Vermögen aufgebaut wurde.
  • Kinder aus erster Ehe müssen sich den Nachlass mit der aktuellen Ehefrau oder dem aktuellen Ehemann teilen – Konflikte sind hier fast vorprogrammiert.
  • Der Nachlass wird unter mehreren Geschwistern aufgeteilt, obwohl der Erblasser vielleicht nur einem Geschwisterteil etwas hinterlassen wollte.
  • Unternehmensanteile oder Immobilien können durch die Zwangsgemeinschaft der Erben blockiert werden, was im schlimmsten Fall zur Zerschlagung oder zum Notverkauf führt.

Wer solche Ergebnisse vermeiden möchte, sollte unbedingt durch Testament oder Erbvertrag vorsorgen – nur so lässt sich sicherstellen, dass der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.

Sie möchten die gesetzliche Erbfolge vermeiden oder prüfen lassen?

Wir unterstützen Sie bei:

  • der Nachlassplanung und Testamentserstellung
  • der Prüfung der gesetzlichen Erbfolge in Ihrem konkreten Fall
  • der Absicherung von Partnern und Kindern außerhalb der gesetzlichen Reihenfolge
  • der Gestaltung von Unternehmertestamenten und komplexen Familienkonstellationen

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Was bedeutet „gesetzliche Erbfolge“?

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, bestimmt das Gesetz (§§ 1924 ff. BGB), wer erbt. Maßgeblich sind Verwandtschaft, Erbordnungen und ggf. der Ehegattenstatus.

Wer erbt zuerst?

Die Erben erster Ordnung – also Kinder, Enkel und Urenkel. Gibt es sie, sind entferntere Verwandte ausgeschlossen.

Wer erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind?

Dann kommen die Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten) oder – falls auch diese nicht mehr leben – die dritte Ordnung (Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen) zum Zuge.

Welche Rolle spielt der Ehegatte?

Ehegatten erben zusätzlich zu den Verwandten. Die Höhe hängt vom Güterstand ab:

  • Ehegatte + 1 Kind → je ½

  • Ehegatte + Eltern des Erblassers → Ehegatte ½, Eltern je ¼

  • Ehegatte allein → erbt alles

 

Wer geht leer aus?

Ohne Testament erben u. a. nicht: Lebensgefährten ohne Trauschein, Stief- oder Pflegekinder ohne Adoption, Freunde oder Geschäftspartner.

Was passiert bei mehreren Erben?

Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Diese muss den Nachlass gemeinsam verwalten. Entscheidungen sind oft nur einstimmig möglich – Konflikte sind vorprogrammiert, besonders bei Immobilien oder Unternehmen.

Warum reicht die gesetzliche Erbfolge oft nicht aus?

Sie berücksichtigt keine individuellen Lebensverhältnisse. Beispiele:

  • Der langjährige Lebensgefährte erbt nichts.

  • Kinder aus erster Ehe und die aktuelle Ehefrau müssen sich einigen.

  • Der Nachlass verteilt sich automatisch auf viele Erben, obwohl der Erblasser eigentlich etwas anderes wollte.

 

Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
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Rechtsanwältin Darja Hannekum, 
LL.M. (University of Miami)
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