Abmahnungen sind ein zentrales Instrument im Arbeitsrecht. Sie sollen Mitarbeitern signalisieren, dass ein bestimmtes Verhalten nicht toleriert wird und bei Wiederholung zu Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen kann. Doch ist sie für den betroffenen Arbeitnehmer oft belastend und wird nicht selten als ungerechtfertigt empfunden. Um die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und Missbrauch zu verhindern, hat die Rechtsprechung klare Anforderungen an die Wirksamkeit von Abmahnungen formuliert.
Inhalt:
Eine Abmahnung im Arbeitsrecht muss bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, um wirksam zu sein. Folgende Elemente sollte in ihr enthalten sein:
Das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers muss genau und detailliert beschrieben werden. Allgemeine Aussagen oder pauschale Vorwürfe reichen nicht aus. Es muss klar ersichtlich sein, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form beanstandet wird.
Durch den Arbeitgeber muss dargelegt werden, welche spezifische arbeitsvertragliche Pflicht durch das beanstandete Verhalten verletzt wurde. Dies kann sich auf arbeitsrechtliche Regelungen, betriebliche Vorschriften oder vertraglich festgelegte Pflichten beziehen.
Es muss unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass bei einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, die bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichen können.
Falls das Fehlverhalten durch andere Mitarbeiter beobachtet wurde oder von diesen gemeldet wurde, sollten die Zeugen namentlich genannt werden. Dies dient der Transparenz und ermöglicht dem Arbeitnehmer, die Vorwürfe zu überprüfen und sich angemessen zu verteidigen.
Eine Abmahnung sollte schriftlich erfolgen und vom Arbeitgeber oder einer berechtigten Person unterschrieben sein. Mündliche Abmahnungen sind zwar grundsätzlich möglich, können jedoch schwer nachgewiesen werden und sind daher nicht empfehlenswert.
Im Fall vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2024, 7 Ca 1347/23) wurde eine Abmahnung als unwirksam erklärt, weil die benannten Zeugen nicht namentlich genannt wurden. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer diskriminierende Aussagen vorgeworfen, doch ohne konkrete Benennung der Zeugen war die Abmahnung inhaltlich unbestimmt. Das Gericht entschied, dass sie aus der Personalakte zu entfernen sei.
Eine Abmahnung kann unter bestimmten Voraussetzungen aus der Personalakte entfernt werden, wenn sie:
Eine fehlerhafte Abmahnung, die diese Kriterien erfüllt, kann durch eine Klage beim Arbeitsgericht aus der Personalakte entfernt werden.
Arbeitnehmer haben mehrere Möglichkeiten zu reagieren:
Klare und gerechtfertigte Abmahnungen sind essenziell für ein gutes Arbeitsklima und faire Arbeitsbedingungen. Sie helfen, Missverständnisse zu vermeiden und Konflikte im Kollegium zu minimieren.
Sie sind ein sensibles Thema, das sowohl rechtliche als auch menschliche Aspekte berührt. Daher ist es für beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wichtig, mit Sorgfalt und Fairness vorzugehen.
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