Das Berliner Testament ist bei Ehepaaren in Deutschland eine der beliebtesten Formen der Nachlassregelung. Es bietet eine einfache Möglichkeit, den überlebenden Partner abzusichern und klare Verhältnisse zu schaffen, besonders bei gemeinsamen Kindern.
Doch so praktisch es auch ist: Es birgt rechtliche und steuerliche Risiken, die viele erst im Erbfall erkennen. In diesem Beitrag erklären wir, wie dieses besondere Testament funktioniert, welche Vorteile es bietet, worauf Sie unbedingt achten sollten und wie Sie Steuerfallen und Streit unter Erben vermeiden.
Beim Berliner Testament setzen sich zwei Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) in einem gemeinsamen Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder (oder andere Dritte) werden zu Schlusserben bestimmt, also Erben nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen.
Beispiel:
Ziel: Der überlebende Ehegatte ist wirtschaftlich abgesichert und kann den Nachlass allein verwalten.
Es bietet für Ehepaare zahlreiche Vorteile:
So beliebt das Berliner Testament ist, es bringt auch einige rechtliche Fallstricke mit sich:
Nach dem Tod eines Ehepartners sind die im Berliner Testament enthaltenen Verfügungen bindend (§ 2271 BGB). Der überlebende Ehegatte kann das Testament nicht mehr einseitig ändern, auch nicht, wenn sich die Lebensumstände ändern (z. B. Streit mit einem Kind, Wiederheirat).
Lösung: In das Testament sollte eine „Änderungsklausel“ oder „Widerrufsvorbehalt“ aufgenommen werden.
Auch wenn die Kinder erst als Schlusserben eingesetzt werden, haben sie nach dem Tod des ersten Elternteils einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Das heißt: Die Kinder könnten den überlebenden Ehegatten sofort auf Geldzahlung in Anspruch nehmen.
Tipp: Um das zu vermeiden, kann man im Testament eine sogenannte Pflichtteilstrafklausel aufnehmen:
„Wer nach dem Tod des erst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, soll auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.“
Dieses besondere Testament kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen, insbesondere bei größeren Vermögen:
Beim Berliner Testament wird der Freibetrag der Kinder im ersten Erbfall nicht genutzt. Beim zweiten Erbfall fällt das gesamte Vermögen an die Kinder, oft mit hoher Steuerlast, weil dann der Freibetrag nur einmal pro Kind gilt und das Vermögen ggf. stark angewachsen ist.
Beispiel: Bei zwei Kindern und 1,5 Mio. Euro Vermögen können beim zweiten Erbfall mehrere zehntausend Euro Erbschaftsteuer anfallen, obwohl sie teilweise vermeidbar wären.
Lösungsmöglichkeit:
Ein Berliner Testament ist nicht immer sinnvoll, z. B. bei:
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Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder oder andere Begünstigte erben erst nach dem Tod des länger lebenden Partners.
Pflichtteilsansprüche: Kinder können beim ersten Erbfall sofort Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Steuerliche Nachteile: Kinder verlieren den Freibetrag beim ersten Erbfall, sodass beim zweiten Erbfall hohe Erbschaftsteuern anfallen können.
Eine Klausel, die Kinder davon abhalten soll, beim ersten Erbfall den Pflichtteil zu verlangen. Wer dies dennoch tut, bekommt beim zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil.
Durch gezielte Gestaltungen, z. B. Voraberbschaften, Vermächtnisse, Nießbrauchrechte oder eine abweichende Testamentsform, bei der die Kinder ihre Freibeträge schon im ersten Erbfall nutzen können.
Nein. Bei Patchwork-Familien, Immobilien oder Unternehmen ist oft eine andere Nachlassgestaltung sinnvoll, um Streit und Zwangsverwertungen zu vermeiden.