Viele Menschen schieben das Thema Erben und Vererben lange vor sich her, oft aus Unsicherheit oder weil es unbequem erscheint. Doch was passiert eigentlich, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert? In diesem Fall greift automatisch die gesetzliche Erbfolge.
Wer dann erbt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar geregelt, doch nicht immer entspricht diese Regelung dem tatsächlichen Willen der verstorbenen Person. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert, welche Familienangehörigen erbberechtigt sind, und wann es sinnvoll ist, selbst mit einem Testament vorzusorgen.
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer Erbe wird, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegt. Maßgeblich ist hierbei:
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt.
Die gesetzliche Erbfolge ordnet Angehörige in Erbordnungen ein. Dabei legt das Erbrecht fest, dass ein näheres Verwandtschaftsverhältnis vorgeht und entferntere Verwandte ausgeschlossen sind, solange ein Erbe einer vorherigen Ordnung vorhanden ist.
Kinder, Enkel, Urenkel: Sie sind die ersten gesetzlichen Erben. Lebt ein Kind des Erblassers nicht mehr, treten dessen Kinder (Enkel) an seine Stelle.
Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten: Diese kommen nur zum Zug, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind.
Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen: Nur relevant, wenn keine Erben 1. oder 2. Ordnung leben.
usw. bis zur 6. Ordnung.
Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) erben zusätzlich zu den Verwandten und nicht aufgrund von Abstammung, sondern durch die Ehe.
Die Höhe ihres Erbteils richtet sich nach:
Beispiele:
Bei Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) erhält der Ehegatte pauschal einen Viertel-Zugewinnausgleich, also insgesamt meist die Hälfte des Nachlasses.
Bestimmte Personen sind nicht automatisch erbberechtigt, z. B.:
Ohne Testament gehen sie leer aus, auch wenn emotional eine enge Bindung bestand.
Sind mehrere Personen erbberechtigt, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese verwaltet den Nachlass gemeinsam bis zur Auflösung durch Teilung oder Verkauf.
Problematisch ist, dass Entscheidungen über die Erbschaft einstimmig getroffen werden müssen. Das führt häufig zu Konflikten, insbesondere bei Immobilien oder Unternehmen.
Die gesetzliche Erbfolge ist neutral, aber häufig nicht lebensnah. Sie berücksichtigt persönliche Bindungen, familiäre Besonderheiten oder den tatsächlichen Willen des Erblassers nicht. Typische Probleme sind:
Wer solche Ergebnisse vermeiden möchte, sollte unbedingt durch Testament oder Erbvertrag vorsorgen – nur so lässt sich sicherstellen, dass der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.
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Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, bestimmt das Gesetz (§§ 1924 ff. BGB), wer erbt. Maßgeblich sind Verwandtschaft, Erbordnungen und ggf. der Ehegattenstatus.
Die Erben erster Ordnung – also Kinder, Enkel und Urenkel. Gibt es sie, sind entferntere Verwandte ausgeschlossen.
Dann kommen die Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten) oder – falls auch diese nicht mehr leben – die dritte Ordnung (Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen) zum Zuge.
Ehegatten erben zusätzlich zu den Verwandten. Die Höhe hängt vom Güterstand ab:
Ehegatte + 1 Kind → je ½
Ehegatte + Eltern des Erblassers → Ehegatte ½, Eltern je ¼
Ehegatte allein → erbt alles
Ohne Testament erben u. a. nicht: Lebensgefährten ohne Trauschein, Stief- oder Pflegekinder ohne Adoption, Freunde oder Geschäftspartner.
Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Diese muss den Nachlass gemeinsam verwalten. Entscheidungen sind oft nur einstimmig möglich – Konflikte sind vorprogrammiert, besonders bei Immobilien oder Unternehmen.
Sie berücksichtigt keine individuellen Lebensverhältnisse. Beispiele:
Der langjährige Lebensgefährte erbt nichts.
Kinder aus erster Ehe und die aktuelle Ehefrau müssen sich einigen.
Der Nachlass verteilt sich automatisch auf viele Erben, obwohl der Erblasser eigentlich etwas anderes wollte.