Sie haben eine Kündigung erhalten und wissen nicht, wie es weitergehen soll? Keine Sorge – Sie sind nicht allein. Eine Kündigung ist ein Einschnitt, der Unsicherheit auslöst. Umso wichtiger ist es, jetzt einen kühlen Kopf zu bewahren und die richtigen Schritte einzuleiten. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, was Sie nach Erhalt einer Kündigung tun sollten, welche Fristen gelten und wann anwaltlicher Rat sinnvoll ist.
Auch wenn es schwerfällt: Nehmen Sie sich einen Moment, um die Kündigung in Ruhe zu lesen. Prüfen Sie:
Denn: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und von einer kündigungsberechtigten Person unterschrieben wurde.
Kündigung erhalten? Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten, müssen Sie schnell handeln. Denn das Gesetz (§ 4 Kündigungsschutzgesetz – KSchG) sieht eine strenge Frist von drei Wochen vor. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, wenn Sie die Kündigung für unwirksam halten.
Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung tatsächlich zugeht – also nicht ab dem Datum auf dem Schreiben, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem Sie es in den Händen halten oder in Ihren Briefkasten gelegt wurde und Sie es zur Kenntnis nehmen konnten.
Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – selbst dann, wenn sie formell oder inhaltlich rechtswidrig war. Eine nachträgliche Klage ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – und wird vom Gericht meist abgelehnt.
Tipp aus der Praxis:
Dokumentieren Sie unbedingt den Tag des Zugangs der Kündigung – z. B. durch ein
So haben Sie im Zweifel einen Nachweis gegenüber dem Gericht, wann die Frist begonnen hat – was im Streitfall entscheidend sein kann, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben.
Nicht jede Kündigung ist rechtmäßig. Typische Fehler:
Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann schnell einschätzen, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen sollten – z. B. mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung oder einer Abfindung.
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Kündigung erhalten: Nach Erhalt der Kündigung sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Tage nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden – auch wenn Sie erst Wochen später ausscheiden.
Eine verspätete Meldung kann zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen.
Viele Beschäftigte hoffen auf eine Abfindung – doch: Ein Anspruch darauf besteht nur in Ausnahmefällen, z. B.
Gerade deshalb lohnt es sich oft, die Kündigung durch eine Anwältin prüfen zu lassen – auch mit Blick auf Verhandlungsspielräume.
Nicht selten bietet der Arbeitgeber statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag an. Klingt erstmal fair – kann aber Nachteile haben:
Nehmen Sie in keinem Fall vorschnell an – lassen Sie den Aufhebungsvertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Eine Kündigung ist kein Grund zur Panik – aber ein Anlass, die eigenen Rechte zu prüfen und zügig zu handeln. Lassen Sie die Kündigung rechtlich prüfen, beachten Sie Fristen und sichern Sie sich gegebenenfalls Ansprüche wie Abfindung oder Weiterbeschäftigung.
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Eine ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die außerordentliche Kündigung – auch fristlose Kündigung genannt – beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie ist nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig, z. B. Diebstahl oder grobem Vertrauensbruch.
Ja! Auch eine ordentliche Kündigung kann rechtswidrig sein – z. B. wenn kein Kündigungsgrund vorliegt oder formale Fehler gemacht wurden. Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie sich dagegen wehren.
Dann gilt die Kündigung automatisch als wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war. Eine nachträgliche Klage ist nur in Ausnahmefällen möglich – z. B. wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht handeln konnten.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht in der Regel nicht. Allerdings kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung ausgehandelt werden – besonders, wenn die Kündigung rechtlich wackelig ist.
Ja – sobald Sie eine Kündigung erhalten, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, selbst wenn der neue Job schon in Aussicht ist. Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Ja, der Arbeitgeber kann Sie unter bestimmten Voraussetzungen einseitig freistellen – entweder widerruflich (Sie müssen jederzeit wieder arbeiten können) oder unwiderruflich. Prüfen Sie in jedem Fall, ob eine Urlaubsanrechnung erfolgt und das Gehalt weiterläuft.
Nicht automatisch. Ein Aufhebungsvertrag kann Vorteile bringen (z. B. Abfindung, besseres Arbeitszeugnis), aber auch Risiken – etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Lassen Sie ihn unbedingt vor der Unterschrift rechtlich prüfen.