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Kündigung erhalten – Was jetzt? Erste Schritte im Arbeitsrecht

Sie haben eine Kündigung erhalten und wissen nicht, wie es weitergehen soll? Keine Sorge – Sie sind nicht allein. Eine Kündigung ist ein Einschnitt, der Unsicherheit auslöst. Umso wichtiger ist es, jetzt einen kühlen Kopf zu bewahren und die richtigen Schritte einzuleiten. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, was Sie nach Erhalt einer Kündigung tun sollten, welche Fristen gelten und wann anwaltlicher Rat sinnvoll ist.

  1. Erstmal durchatmen – und die Kündigung genau prüfen
  2. Fristen beachten: Nur 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage
  3. Kündigung rechtlich prüfen lassen
  4. Arbeitslos melden
  5. Abfindung? Nur selten ein automatischer Anspruch
  6. Aufhebungsvertrag oder Kündigung – was ist besser?
  7. Fazit: Rechtzeitig handeln zahlt sich aus

1. Kündigung erhalten? Erstmal durchatmen – und die Kündigung genau prüfen

Auch wenn es schwerfällt: Nehmen Sie sich einen Moment, um die Kündigung in Ruhe zu lesen. Prüfen Sie:

  • Wer hat unterschrieben?
  • Ist die Kündigung schriftlich erfolgt?
  • Zu welchem Datum wird gekündigt?
  • Handelt es sich um eine ordentliche oder außerordentliche (fristlose) Kündigung?

Denn: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und von einer kündigungsberechtigten Person unterschrieben wurde.

2. Fristen beachten: Nur 3 für die Kündigungsschutzklage

Kündigung erhalten

Kündigung erhalten? Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten, müssen Sie schnell handeln. Denn das Gesetz (§ 4 Kündigungsschutzgesetz – KSchG) sieht eine strenge Frist von drei Wochen vor. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, wenn Sie die Kündigung für unwirksam halten.

Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung tatsächlich zugeht – also nicht ab dem Datum auf dem Schreiben, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem Sie es in den Händen halten oder in Ihren Briefkasten gelegt wurde und Sie es zur Kenntnis nehmen konnten.

Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – selbst dann, wenn sie formell oder inhaltlich rechtswidrig war. Eine nachträgliche Klage ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – und wird vom Gericht meist abgelehnt.

Tipp aus der Praxis:
Dokumentieren Sie unbedingt den Tag des Zugangs der Kündigung – z. B. durch ein

  • Übergabeprotokoll,
  • einen Zeugen (z. B. Familienmitglied bei Briefkastenleerung) oder
  • den aufbewahrten Briefumschlag mit Poststempel.

So haben Sie im Zweifel einen Nachweis gegenüber dem Gericht, wann die Frist begonnen hat – was im Streitfall entscheidend sein kann, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben.

3. Kündigung erhalten? Kündigung rechtlich prüfen lassen

Nicht jede Kündigung ist rechtmäßig. Typische Fehler:

  • Kein Kündigungsgrund bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern
  • Fehlende Anhörung des Betriebsrats
  • Unwirksame Fristen oder formale Mängel

Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann schnell einschätzen, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen sollten – z. B. mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung oder einer Abfindung.

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4. Arbeitslos melden – auch wenn noch keine Lücke entsteht

Kündigung erhalten: Nach Erhalt der Kündigung sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Tage nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden – auch wenn Sie erst Wochen später ausscheiden.

Eine verspätete Meldung kann zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen.

5. Abfindung? Nur selten ein automatischer Anspruch

Viele Beschäftigte hoffen auf eine Abfindung – doch: Ein Anspruch darauf besteht nur in Ausnahmefällen, z. B.

  • wenn er im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Sozialplan geregelt ist
  • wenn Sie sich mit dem Arbeitgeber außergerichtlich einigen
  • wenn das Gericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung vorschlägt

Gerade deshalb lohnt es sich oft, die Kündigung durch eine Anwältin prüfen zu lassen – auch mit Blick auf Verhandlungsspielräume.

6. Aufhebungsvertrag oder Kündigung – was ist besser?

Nicht selten bietet der Arbeitgeber statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag an. Klingt erstmal fair – kann aber Nachteile haben:

  • Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
  • weniger Rechtsschutz als bei einer Kündigungsschutzklage
  • oft kurzer Bedenkzeitraum

Nehmen Sie in keinem Fall vorschnell an – lassen Sie den Aufhebungsvertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben.

7. Fazit: Rechtzeitig handeln zahlt sich aus

Eine Kündigung ist kein Grund zur Panik – aber ein Anlass, die eigenen Rechte zu prüfen und zügig zu handeln. Lassen Sie die Kündigung rechtlich prüfen, beachten Sie Fristen und sichern Sie sich gegebenenfalls Ansprüche wie Abfindung oder Weiterbeschäftigung.

Sie haben eine Kündigung erhalten?
Wir unterstützen Sie schnell und unkompliziert – kompetent und auf Augenhöhe.

Häufig gestellte Fragen zur Kündigung:

Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung?

Eine ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die außerordentliche Kündigung – auch fristlose Kündigung genannt – beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie ist nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig, z. B. Diebstahl oder grobem Vertrauensbruch.

Kann ich mich auch gegen eine ordentliche Kündigung wehren?

Ja! Auch eine ordentliche Kündigung kann rechtswidrig sein – z. B. wenn kein Kündigungsgrund vorliegt oder formale Fehler gemacht wurden. Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie sich dagegen wehren.

 

Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?

Dann gilt die Kündigung automatisch als wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war. Eine nachträgliche Klage ist nur in Ausnahmefällen möglich – z. B. wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht handeln konnten.

 

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht in der Regel nicht. Allerdings kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung ausgehandelt werden – besonders, wenn die Kündigung rechtlich wackelig ist.

 

Muss ich mich auch arbeitslos melden, wenn ich schon eine neue Stelle habe?

Ja – sobald Sie eine Kündigung erhalten, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, selbst wenn der neue Job schon in Aussicht ist. Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

 

Kann ich während einer Kündigung freigestellt werden?

Ja, der Arbeitgeber kann Sie unter bestimmten Voraussetzungen einseitig freistellen – entweder widerruflich (Sie müssen jederzeit wieder arbeiten können) oder unwiderruflich. Prüfen Sie in jedem Fall, ob eine Urlaubsanrechnung erfolgt und das Gehalt weiterläuft.

 

Ist es sinnvoll, einen Aufhebungsvertrag statt einer Kündigung zu unterschreiben?

Nicht automatisch. Ein Aufhebungsvertrag kann Vorteile bringen (z. B. Abfindung, besseres Arbeitszeugnis), aber auch Risiken – etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Lassen Sie ihn unbedingt vor der Unterschrift rechtlich prüfen.

 

Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
Autorin
Rechtsanwältin Darja Hannekum, 
LL.M. (University of Miami)
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