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Arbeitsrecht

Anwalt für Kündigung

Kündigung erhalten oder Kündigung geplant? Wir prüfen die rechtliche Situation und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und gerichtlich – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in Hamburg, Ahrensburg und bundesweit per Telefon und Video.

Einordnung

Eine Kündigung wirft auf beiden Seiten dieselben Fragen auf.

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, müssen schnell entscheiden: Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang. Wir prüfen Form, Frist, Kündigungsgrund, Betriebsratsanhörung und Sonderkündigungsschutz, klären mit Ihnen, ob Sie die Weiterbeschäftigung oder eine geordnete Beendigung anstreben, und vertreten Sie in Verhandlungen und vor dem Arbeitsgericht. Die ersten Schritte finden Sie im Beitrag Kündigung erhalten – was jetzt?

Arbeitgeber, die eine Kündigung aussprechen wollen, sollten sie vor dem Ausspruch prüfen lassen: Gilt das Kündigungsschutzgesetz, trägt der Grund, liegt eine einschlägige Abmahnung vor, ist der Betriebsrat angehört? Wir bereiten die Kündigung vor, formulieren das Schreiben und vertreten das Unternehmen, wenn es zur Klage kommt. Wie Sie eine Kündigung richtig aussprechen, erklärt unser Arbeitgeber-Ratgeber. Und weil sich Fristen und Klauseln aus dem Vertrag ergeben, lohnt sich in beiden Fällen der Blick in den Arbeitsvertrag.

Leistungen

Wobei wir Sie bei einer Kündigung unterstützen

01

Kündigung erhalten

Wir prüfen die Kündigung auf formale und inhaltliche Fehler, sichern die Klagefrist und besprechen mit Ihnen, welches Ziel realistisch ist – Weiterbeschäftigung oder eine Beendigung zu geregelten Bedingungen. Was unmittelbar nach Erhalt zu tun ist, steht im Beitrag Kündigung erhalten – was jetzt?

02

Kündigung als Arbeitgeber vorbereiten

Wir klären, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt, welche Kündigungsart in Betracht kommt und ob Abmahnung, Sozialauswahl und Betriebsratsanhörung tragen; wir entwerfen das Kündigungsschreiben und organisieren den Zugang. Die Voraussetzungen im Einzelnen: Kündigung richtig aussprechen.

03

Kündigungsschutzklage

Wir erheben die Klage fristgerecht, vertreten Sie im Güte- und Kammertermin und verhandeln, wo es sinnvoll ist, einen Vergleich. Arbeitgeber verteidigen wir gegen die Klage. Wie das Verfahren abläuft und was es kostet: Ablauf einer Kündigungsschutzklage.

04

Abfindung

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in der Regel nicht – sie ist Verhandlungssache. Wir prüfen, ob ein Anspruch aus Sozialplan, Tarifvertrag oder § 1a KSchG besteht, und vertreten Sie in den Verhandlungen. Grundlagen im Beitrag Abfindung bei Kündigung.

05

Probezeit

In den ersten sechs Monaten gelten kürzere Fristen und noch kein allgemeiner Kündigungsschutz – aber Schriftform, Betriebsratsanhörung, Sonderkündigungsschutz und die Klagefrist. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen: Kündigung in der Probezeit.

06

Aufhebungsvertrag

Wir prüfen angebotene Aufhebungsverträge auf Abfindung, Freistellung, Zeugnis und Sperrzeitrisiko und gestalten für Arbeitgeber Vereinbarungen, die eine Kündigung vermeiden. Mehr dazu auf der Seite Anwalt für Aufhebungsverträge.

Unsere Arbeitsweise

Wir prüfen die rechtliche Situation und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und gerichtlich.

Am Anfang steht eine ehrliche Einschätzung: Wo ist die Kündigung angreifbar, wo nicht – und was folgt daraus für Ihr Ziel? Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob Verhandlung oder Klage der richtige Weg ist. Kosten, Fristen und Risiken besprechen wir vor jedem Schritt, nicht danach.

Ablauf

Vom ersten Gespräch zur Lösung

01

Erstgespräch und Fristen

Wir klären, worum es geht, wann die Kündigung zugegangen ist und welche Fristen laufen – für Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist, für Arbeitgeber die Fristen für Betriebsratsanhörung und Ausspruch.

02

Prüfung der Kündigung

Anhand von Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Abmahnungen und Schriftverkehr prüfen wir Form, Frist, Grund, Betriebsratsanhörung und Sonderkündigungsschutz und geben Ihnen eine Einschätzung der Rechtslage.

03

Verhandlung

Wo eine Einigung möglich und in Ihrem Interesse ist, verhandeln wir mit der Gegenseite über Weiterbeschäftigung, Beendigungstermin, Abfindung, Freistellung und Zeugnis.

04

Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Kommt keine Einigung zustande, vertreten wir Sie im Kündigungsschutzverfahren – vom Gütetermin bis zum Urteil und, wenn nötig, vor dem Landesarbeitsgericht.

Persönliche Beratung

Ihr Ansprechpartner

Florian Ziegler betreut das Arbeitsrecht in unserer Kanzlei und vertritt Arbeitnehmer wie Arbeitgeber in Kündigungsschutzverfahren. Er ist Mitglied der DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht und hat im März 2026 den theoretischen Teil zum Fachanwalt für Arbeitsrecht bestanden. Zum Profil

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zur Kündigung

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – auch wenn sie fehlerhaft war. Das gilt grundsätzlich auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb.

Habe ich bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Eine Abfindung kann sich aus einem Sozialplan, einem Tarif- oder Arbeitsvertrag, aus einem Angebot nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung oder aus einem Vergleich im Kündigungsschutzverfahren ergeben. Die verbreitete Faustformel von einem halben Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr ist ein Orientierungswert, kein Rechtsanspruch.

Kann mir in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?

In den ersten sechs Monaten findet das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung; der Arbeitgeber braucht für eine ordentliche Kündigung dann keinen sozial rechtfertigenden Grund. Unwirksam kann die Kündigung trotzdem sein – etwa bei fehlender Schriftform, unterbliebener Betriebsratsanhörung, Sonderkündigungsschutz oder Diskriminierung. Auch hier gilt die Klagefrist von drei Wochen.

Darf mein Arbeitgeber mir kündigen, während ich krank bin?

Eine Arbeitsunfähigkeit schützt nicht vor einer Kündigung; sie kann auch während einer Krankschreibung zugehen und verlängert die Kündigungsfrist nicht. Ob die Kündigung wirksam ist, ist davon getrennt zu beurteilen. Eine Kündigung wegen Krankheit unterliegt im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes strengen Voraussetzungen.

Muss ich vor einer verhaltensbedingten Kündigung abmahnen?

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist regelmäßig zunächst eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Entbehrlich kann sie sein, wenn eine Verhaltensänderung auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass ihre erstmalige Hinnahme für den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.

Wer trägt die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens?

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG). Gerichtskosten fallen bei einem Vergleich in der ersten Instanz nicht an. Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe oder gewerkschaftlicher Rechtsschutz können die Kosten abdecken; die voraussichtlichen Kosten besprechen wir vor der Beauftragung.

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Kontakt

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