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Neue Pflichten für Influencer & Online-Marktplätze seit Ende Mai

Am 28. Mai 2022 ist das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht in Kraft getreten. Die EU-Richtlinie „Omnibus“ (EU) 2019/2161 (Änderungsrichtline zur UGP-Richtlinie) wird im Rahmen einer Reform des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in das nationale Recht umgesetzt. Das Gesetz schafft neue Bedingungen für das Marketing durch Influencer, das Transparenzgebot für Online-Marktplätze, sowie für Verbraucherbewertungen und Weiteres. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen:

1. Influencer

Influencer, die ein Produkt eines Unternehmens empfehlen, müssen diese Empfehlung als „kommerziell“ kennzeichnen, wenn sie dafür Geld oder einen anderen finanziell gearteten Vorteil als Gegenleistung bekommen, § 5a Abs. 4 UWG. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird zu Ungunsten des Influencers hierbei vermutet. Diese Regelung gilt auch für Influencer, die sich aus dem Ausland an deutsche Verbraucher richten.

Das bedeutet, Influencer müssen in Zukunft noch genauer darauf achten, ob Sie eine Gegenleistung bekommen (z.B. Geld oder kostenlose Ware) oder sich eine Gegenleistung versprechen lassen. Ist das nicht der Fall, muss der Beitrag in den sozialen Medien auch nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Allerdings wird künftig immer vom Influencer erwartet, dass er das Fehlen einer Gegenleistung beweist (z.B. durch Vorlage einer Quittung, die balgt, dass man einen Artikel selbst gekauft hat). Unternehmen müssen auch in Zukunft darauf achten, dass Influencer in Influencer-Kooperationsverträgen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung von Werbung verpflichtet werden, um ihr eigenes Haftungsrisiko zu minimieren.

2. Online-Marktplätze, Vergleichs- & Vermittlungsportale

Auf Betreiber von Online-Marktplätzen und Vergleichs- und Vermittlungsportalen kommen zahlreiche neue Informationspflichten zu.

Unter anderem müssen Betreiber von Online-Marktplätzen (z.B. Amazon- & Ebay) Verbraucher darüber aufklären, ob die angebotenen Produkte von einem Unternehmen oder einer Privatperson vertrieben werden und darauf hinweisen, ob ein Widerrufsrecht besteht (besteht nur bei Produkten eines Unternehmens). Sie müssen über die Hauptparameter ihrer Rankingkriterien und die Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern informieren (§ 5b Abs. 2 UWG) und müssen dabei offenlegen, wenn das Ranking durch Werbung oder Zahlungen beeinflusst wird.

Die Betreiber müssen bei Produktbewertungen erklären, wie sie sicherstellen, dass diese Bewertungen von Nutzern stammen, die das Produkt tatsächlich getestet haben (§ 5b Abs. 3 UWG). Der Unternehmer muss also nun Verbraucherbewertungen, die er zugänglich macht, auf ihre Richtigkeit überprüfen. Gefälschte Bewertungen sind verboten. Alle Informationen müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar & leicht zugänglich sein.

Die Neuregelungen sollen der Transparenz im Onlinehandel dienen. Die Informationspflichten werden als wesentliche Informationen gewertet und können, im Falle ihres Fehlens, einen Unterlassungsanspruch begründen.

3. Widerrufsrechts für Verträge über Dienstleistungen und über Digitale Inhalte

Zahlt der Verbraucher mit seinen personenbezogenen Daten, erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Bei kostenpflichtigen Verträgen erlischt das Widerrufsrecht erst, wenn der Verbraucher vor der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll. Diese Zustimmung muss weiter auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten werden und der Verbraucher muss hierüber informiert werden und dies bestätigen.

4. Verbraucher

Verbraucher dürfen Fernabsatzverträge nicht mehr per Fax widerrufen. Da Unternehmen hierfür keine Faxnummer mehr angeben müssen (aber eine Telefonnummer), ändern sich auch das Muster-Widerrufsformular aus dem EGBGB und die dortige Widerrufsbelehrung.

Für Wettbewerbsverstößen wird Verbrauchern nun ein individueller Schadensersatzanspruch gewährt, § 9 Abs. 2 UWG. Voraussetzt, dass eine schuldhafte, nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen wurde und der Verbraucher hierdurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Erfasst werden Entscheidungen über den Erwerb oder Nichterwerb einer Ware oder Dienstleistungen, sowie damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen. Auch psychisch wirkender Zwang oder ausgeübter Druck (z.B. hartnäckige und unerwünschte Telefonwerbung), können zu einem Schadenersatzanspruch führen.

Der Schadensersatzanspruch gilt allerdings nicht für Fälle des Rechtsbruchs, des Mitbewerberschutzes, der vergleichenden Werbung sowie der Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses. Der Anspruch verjährt nach einem Jahr (vorher waren es 6 Monate).

Hast du weitere Fragen hierzu? Schreib uns gerne unter info@kanzlei-de.de

Bild © Jess Bailey through Unfold

Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
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Rechtsanwältin Darja Hannekum, 
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