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Rechtmäßigkeit der betriebs- und der personenbedingten Kündigung

Was ist die betriebsbedingte und was die personenbedingte Kündigung? Was muss der Arbeitgeber bei der betriebs- und personenbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses beachten? Wie kann sich der Arbeitnehmer dagegen wehren? Diese und weitere Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden.

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Übersicht

  1. Betriebsbedingte Kündigung
  2. Wie spricht der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung richtig aus
  3. Personenbedingte Kündigung
  4. Welche Anforderungen werden an die personenbedingte Kündigung gestellt
  5. Was kann der Arbeitnehmer tun?

1. Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt vor, wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem oder mehreren Arbeitnehmern greift. Diese Kündigungsart basiert auf wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen im Betrieb, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen. Die rechtliche Grundlage findet sich im deutschen Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das KSchG gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten tätig sind und deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert. Es gilt nicht für Kleinbetriebe mit regelmäßig weniger als zehn Beschäftigten, befristete Arbeitsverhältnisse, sowie in der Probezeit. In diesen Fällen greifen aber oftmals andere Schutzvorschriften, die zum Teil allerdings nicht so weit gehen wie das KSchG.

2. Wie spricht der Arbeitgeber die betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtig aus

Um eine betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam auszusprechen, muss der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören die Darlegung der betrieblichen Erfordernisse, die zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, sowie die Prüfung von möglichen sozialen Auswahlkriterien. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen zu prüfen und dem Arbeitnehmer gegebenenfalls anzubieten. Falls solche Optionen nicht vorhanden sind, muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchführen, bei der er bestimmte Kriterien wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt.

3. Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Beispielsweise wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, einer mangelnden Eignung oder einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht mehr erfüllen kann. Auch hier gilt das KSchG als rechtliche Grundlage.

4. Welche Anforderungen werden an die personenbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt

Für eine personenbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund der persönlichen Umstände dauerhaft unmöglich ist und dass keine milderen Mittel wie eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz bestehen. Zudem muss die Interessenabwägung zwischen den Belangen des Arbeitgebers und den schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.

5. Was kann der Arbeitnehmer tun?

In beiden Fällen, sowohl bei betriebsbedingter als auch personenbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hat der betroffene Arbeitnehmer das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Dort wird über die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden und gegebenenfalls ein Abfindungsanspruch geprüft.

Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und möchten die Rechtmäßigkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses überprüfen lassen oder sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vertreten lassen, dann melden Sie sich gerne bei uns.

Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
Autorin
Rechtsanwältin Darja Hannekum, 
LL.M. (University of Miami)
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