Gerichtsurteil stellt Werbeclaims von DM auf den Prüfstand
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.7.2023 - 13 O 46/22 KfH.
Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Drogeriemarkt DM nicht mehr mit den Begriffen "klimaneutral" oder "umweltneutral" für bestimmte Produkte werben darf, da diese Werbeclaims als irreführend angesehen werden.
Dieser Beschluss folgte auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen DM wegen solcher Werbebehauptungen.
DM hat für einige Produkte mit dem Label "klimaneutral" geworben. Das Gericht urteilte, dass diese Werbung irreführend ist, da unter anderem nicht klar angegeben wurde, welche Teile des Produktlebenszyklus tatsächlich klimaneutral sind. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Konzept der Klimaneutralität durch das Kaufen von CO2-Zertifikaten – in diesem Fall von Waldschutzprojekten in Peru – in der Praxis problematisch ist. Ein solcher Ausgleich über Waldschutzprojekte ist nur temporär, da Bäume, wenn sie sterben oder verbrannt werden, das gespeicherte CO2 wieder freisetzen.
DM hat auch den Begriff "umweltneutrales Produkt" verwendet. Das Gericht sah dies ebenfalls als irreführend an, weil nicht alle möglichen Umweltauswirkungen in die Beurteilung einbezogen wurden. Der von DM verwendete GREENZERO-Ansatz berücksichtigt nur fünf von dreizehn potenziellen Umweltbelastungskategorien.
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