OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2024, Az. 9 U 1097/23
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat i entschieden, dass eine Spezialklinik für plastische und ästhetische Chirurgie ihre Werbung für Lippenunterspritzungen mit Hyaluronsäure unterlassen muss, wenn diese durch vergleichende Darstellungen die Wirkung des Eingriffs zeigt. Das Urteil wurde bereits in erster Instanz vom Landgericht Mainz gefällt und nun durch das OLG Koblenz bestätigt. Der Fall ist derzeit beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig.
Eine Klinik für plastische und ästhetische Chirurgie warb auf ihrer Webseite für Lippenunterspritzungen mit Hyaluronsäure. Diese Werbung beinhaltete eine stilisierte „Vorher-Nachher“-Darstellung der Lippen, die jedoch nicht durch reale Fotos, sondern durch Avatare – also computergenerierte, schematische Figuren – dargestellt wurde. Ein Verband, der sich für den Schutz von Verbrauchern und Mitbewerbern einsetzt, klagte gegen diese Werbung für kosmetische Eingriffe, da sie nach seiner Ansicht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstößt.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die Darstellung in der Werbung, auch wenn sie nur durch Avatare erfolgt, als unzulässige „vergleichende Darstellung“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG zu bewerten ist. Diese Vorschrift verbietet Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit, wenn diese durch bildliche Vergleiche die Wirkung der Behandlung zeigt.
Das OLG Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Mainz. Es urteilte, dass die Werbung für kosmetische Eingriffe der Klinik gegen das HWG verstößt. Die Darstellung der Lippen als „Vorher-Nachher“-Vergleich – selbst, wenn sie durch Avatare und nicht durch fotorealistische Bilder erfolgt – fällt unter das Verbot des HWG. Das Gericht führte aus, dass auch schematische Darstellungen eine suggestive Wirkung auf Verbraucher haben können und somit verboten sind.
Das Urteil verdeutlicht, dass Kliniken und Ärzte bei der Werbung für kosmetische Eingriffe besondere Vorsicht walten lassen müssen. Selbst stilisierte Darstellungen, wie die Nutzung von Avataren, die die Wirkung eines Eingriffs zeigen, können unzulässig sein, wenn sie die Grenzen des HWG überschreiten. Da der Fall nun beim BGH anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob die höchste Instanz diese Auffassung bestätigen wird.
Haben Sie Fragen, wie Sie als Klinik für plastische Chirurgie & kosmetische Eingriffe werben dürfen? Nehmen Sie Kontakt auf! Gerne stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite.