Die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform des Personengesellschaftsrechts hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend verändert. Mit dem neuen Gesellschaftsregister besteht nun die Möglichkeit, eine GbR offiziell eintragen zu lassen. Diese eingetragene Gesellschaft wird dann als eGbR bezeichnet. Die Eintragung ist zwar nicht verpflichtend, eröffnet jedoch neue rechtliche Gestaltungsspielräume und kann in bestimmten Konstellationen zur praktischen Notwendigkeit werden. Besonders für Kanzleien, Immobiliengesellschaften, Praxisgemeinschaften oder Start-ups kann die eGbR erhebliche Vorteile mit sich bringen.
In diesem Beitrag informieren wir Sie über:
Unser Ziel ist es, Ihnen eine verlässliche Grundlage für die Entscheidung zu bieten, ob die eGbR die passende Rechtsform für Ihr Vorhaben ist.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist seit Jahrzehnten die erste Wahl für
und zählt zu den am häufigsten gewählten Rechtsformen in Deutschland. Ihre unkomplizierte Gründung ohne Mindestkapital und ihre flexible Gestaltung machen sie besonders attraktiv für Freiberufler, die gemeinsam tätig werden möchten.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 hat sich die Rechtslage für GbRs grundlegend verändert. Eine zentrale Neuerung ist die Einführung eines eigenen Gesellschaftsregisters, in das sich GbRs nun freiwillig eintragen lassen können. Diese eingetragene GbR wird dann als eGbR bezeichnet und bringt weitreichende rechtliche und praktische Vorteile mit sich.
Die freiwillige Eintragung eröffnet den Gesellschaftern völlig neue Perspektiven. Während die klassische, nicht eingetragene GbR weiterhin existiert, bietet die eGbR erhebliche Vorteile im Geschäftsverkehr und schafft eine Rechtssicherheit, die bisher nur Kapitalgesellschaften vorbehalten war. Für viele Kanzleien und Praxisgemeinschaften stellt sich nun die entscheidende Frage: Lohnt sich der Schritt zur Eintragung?
Die eGbR ist die eingetragene Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Rechtlich basiert sie auf der klassischen GbR, wurde jedoch durch die seit dem 1. Januar 2024 geltende Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in wesentlichen Punkten weiterentwickelt. Durch die Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erhält die eGbR eine neue Qualität im Rechtsverkehr und zusätzliche rechtliche Eigenschaften, während ihr grundlegender Charakter erhalten bleibt. Die bewährten Strukturen und Prinzipien der GbR bleiben vollständig erhalten. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der eGbR somit nicht um eine neue Gesellschaftsform, sondern um eine Variante der bestehenden GbR.
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ist die Registereintragung für die GbR nicht verpflichtend. Die Gesellschafter können frei entscheiden, ob sie ihre GbR eintragen lassen möchten oder bei der klassischen, nicht eingetragenen Form bleiben. Diese Wahlfreiheit ermöglicht eine optimale Anpassung der Rechtsform an die individuellen Bedürfnisse. Nach der Eintragung profitiert die eGbR jedoch von erheblichen rechtlichen Vorteilen gegenüber der herkömmlichen GbR.
Zwar ist die Eintragung grundsätzlich freiwillig. In bestimmten Fällen wird sie jedoch zur Voraussetzung, um bestimmte Rechte ausüben zu können. Wer beispielsweise möchte, dass die GbR als Eigentümerin einer Immobilie im Grundbuch eingetragen wird, kommt um die Eintragung ins Gesellschaftsregister nicht herum.
Die Eintragung erfolgt gemäß den Vorschriften der §§ 707 ff. BGB. Voraussetzung für die Eintragung ist eine notarielle Anmeldung. Dabei müssen unter anderem
gemacht werden.
Von allen Gesellschafter müssen zudem Angaben zu
gegebenenfalls auch die Rechtsform, falls ein Gesellschafter selbst eine juristische Person ist.
Die Eintragung schafft Transparenz und Rechtsklarheit. Sie erlaubt es Geschäftspartnern, sich verlässlich über die Vertretungsbefugnis und die Zusammensetzung der Gesellschaft zu informieren. Dies ist vor allem in geschäftlichen oder professionellen Kontexten von großem Vorteil. Nach erfolgreicher Eintragung ist die eGbR im Gesellschaftsregister öffentlich einsehbar und rechtlich als solche anerkannt.
Die klassische GbR besteht weiterhin und kann auch künftig ohne Registereintragung gegründet und betrieben werden. Sie eignet sich vor allem für rein interne Zwecke, etwa bei einfachen Zusammenschlüssen ohne Außenwirkung. Die eGbR hingegen ist darauf ausgelegt, am Rechtsverkehr teilzunehmen, und bietet dafür die nötige Struktur und Sichtbarkeit.
Durch die Eintragung wird die eGbR zudem in gewissem Maße „rechtsträgerfähig“. Das bedeutet, dass sie beispielsweise selbst Gesellschafterin anderer Unternehmen sein kann oder im eigenen Namen im Grundbuch erscheint. Diese Möglichkeiten stehen einer nicht eingetragenen GbR nicht offen.
Übersicht: Unterschiede klassische GbR - eGbR
Klassische GbR | eGbR |
keine Eintragung | eingetragen im Gesellschaftsregister |
geeignet für interne Zwecke | Teilnahme am Rechtsverkehr möglich |
keine Rechtsträgerfähigkeit | kann selbst Gesellschafterin sein, im Grundbuch eingetragen werden usw. |
Für viele Unternehmen ist die Eintragung einer GbR als eGbR ein entscheidender Schritt zu mehr Professionalität, Transparenz und rechtlicher Klarheit. Auch wenn die Eintragung grundsätzlich freiwillig ist, bringt sie in der Praxis zahlreiche Vorteile mit sich und verleiht der GbR eine echte Rechtspersönlichkeit. Besonders für Kanzleien, Gemeinschaftspraxen, Immobiliengesellschaften und andere unternehmerisch tätige GbRs kann die Eintragung einen echten Mehrwert darstellen.
Die GbR wird für Geschäftspartner, Banken, Behörden und andere Beteiligte durch die Eintragung ins Gesellschaftsregister deutlich transparenter, da sich diese auf die registrierten Angaben zur Vertretungsberechtigung und Gesellschafterstruktur verlassen können. Dies führt zu einem professionelleren Außenauftritt und erleichtert Vertragsverhandlungen erheblich. Kreditinstitute bewerten eingetragene Gesellschaften daher meist positiver, da die formelle Struktur und klare Verantwortlichkeiten das Geschäftsrisiko reduzieren. Dies kann zu besseren Vertragsbedingungen oder Kreditkonditionen führen.
Ein häufiges Problem bei der klassischen GbR ist der sogenannte Identitätswechsel. Wenn sich die Gesellschafterstruktur verändert, etwa durch das Ausscheiden oder Hinzukommen von Gesellschaftern, entsteht rechtlich gesehen eine neue Gesellschaft. Dies kann zu Unsicherheiten bei Verträgen, Genehmigungen oder steuerlichen Fragen führen.
Die eGbR hingegen bleibt trotz Gesellschafterwechsel bestehen. Die Gesellschaft behält ihre Identität, auch wenn einzelne Gesellschafter ausscheiden oder dazukommen. Das ist besonders vorteilhaft für Gesellschaften, die auf Dauer angelegt sind, wie etwa Gemeinschaftspraxen oder Familiengesellschaften. Auch das Finanzamt muss in diesen Fällen keine neue Steuernummer vergeben, was den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert.
Ein weiterer zentraler Vorteil der eGbR besteht in ihrer Beteiligungsfähigkeit. Nur die eingetragene GbR kann selbst als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden. Für eine GbR ist diese Möglichkeit seit dem 01.01.2024 entfallen. Für viele Immobiliengesellschaften oder Erbengemeinschaften ist dies ein entscheidendes Kriterium. Ohne Eintragung ist eine rechtswirksame Eintragung im Grundbuch nicht möglich.
Darüber hinaus kann eine eGbR auch Gesellschafterin anderer Gesellschaften, etwa einer GmbH oder einer anderen Personengesellschaft, sein, was die Bildung komplexerer Unternehmensstrukturen ermöglicht. Ohne Registereintragung sind solche Beteiligungen rechtlich nicht möglich. Die eGbR eröffnet daher neue Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Unternehmensstruktur und Nachfolgeplanung.
Während die klassische GbR in der Regel an den Wohnsitz ihrer Gesellschafter gebunden ist, kann die eGbR ihren Sitz frei wählen. Dies schafft mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Unternehmensstandorts und ist besonders für überregional tätige Kanzleien, projektbezogene Gesellschaften oder Kooperationen über verschiedene Städte hinweg von Bedeutung.
Ein frei wählbarer Sitz erleichtert zudem die Einbindung in bestehende Unternehmensnetzwerke und verbessert die Erreichbarkeit für Geschäftspartner.
Im Gesellschaftsregister ist eindeutig dokumentiert, wer die Gesellschaft nach außen vertreten darf. Diese Klarheit ist besonders wichtig in arbeitsteiligen Organisationen wie Kanzleien oder Praxen mit mehreren Partnern. Streitigkeiten oder Unsicherheiten über die Zeichnungsbefugnis lassen sich so von vornherein vermeiden.
Die transparente Vertretungsregelung schützt auch Dritte. Geschäftspartner können sich auf das Register verlassen, wodurch sich die Rechtssicherheit aller Beteiligten erhöht.
Nicht zuletzt hat die Eintragung eine positive Wirkung auf das Image der Gesellschaft. Eine eGbR wird von vielen als moderner und professioneller wahrgenommen als eine nicht eingetragene GbR. Insbesondere in Branchen mit hoher Vertrauenskomponente, wie dem Rechts- oder Gesundheitswesen, bevorzugen viele Unternehmen bei der Auftragsvergabe Partner mit klaren rechtlichen Strukturen. Die Eintragung der GbR kann daher einen Wettbewerbsvorteil darstellen und neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen, insbesondere bei größeren Projekten oder institutionellen Auftraggebern.
So viele Vorteile die eGbR auch mit sich bringt, so wichtig ist es, die damit verbundenen Pflichten und Grenzen realistisch zu betrachten. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist kein reiner Formalakt. Sie führt zu einer stärkeren Regulierung der GbR und bringt finanzielle sowie organisatorische Mehrbelastungen mit sich. Für manche Konstellationen kann es daher sinnvoll sein, bewusst auf eine Eintragung zu verzichten.
Die Anmeldung einer eGbR muss zwingend über einen Notar erfolgen. Dabei entstehen folgende Kosten
Zu diesen einmaligen Kosten kommen dann noch Gebühren, wenn sich die Gesellschafterstruktur, die Vertretungsberechtigung oder andere registrierte Angaben ändern. Jede Änderung muss notariell beurkundet und beim Gesellschaftsregister angemeldet werden. Dies verursacht bei jeder Anpassung erneut Notar- und Gerichtskosten.
Dies bedeutet einen zusätzlichen Aufwand, der dauerhaft gepflegt werden muss. Wer häufig wechselnde Gesellschafter oder eine dynamische Organisationsstruktur hat, sollte diesen Punkt besonders beachten. Gerade für kleinere Zusammenschlüsse, die nur kurzfristig oder ohne größere Außenwirkung bestehen sollen, kann dieser Aufwand unverhältnismäßig erscheinen.
Mit der Eintragung als eGbR gelten dieselben Transparenzpflichten wie für andere eingetragene Personengesellschaften. So ist etwa auch eine Meldung an das Transparenzregister erforderlich, in dem die wirtschaftlich Berechtigten offengelegt werden müssen.
Alle Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse müssen zeitnah und formgerecht beim Gesellschaftsregister angemeldet werden. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation und oft die Einschaltung von Notaren oder Rechtsberatern. Der Verwaltungsaufwand ist im Vergleich zur klassischen GbR dadurch deutlich höher.
Trotz der Eintragung im Gesellschaftsregister bleiben die Haftungsregelungen der GbR bestehen. Ein Haftungsschutz oder eine Haftungsbeschränkung, wie etwa bei der GmbH, wird durch die Eintragung nicht erreicht. Die eGbR bleibt eine Personengesellschaft mit unbegrenzter persönlicher Haftung. Das bedeutet, dass alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Für Gesellschafter, die ihre persönliche Haftung begrenzen möchten, ist die eGbR daher nicht die richtige Rechtsform. In solchen Fällen sollten andere Rechtsformen, wie die GmbH oder UG, in Betracht gezogen werden.
Die Eintragung dient also vor allem der rechtlichen Transparenz und Geschäftsfähigkeit und bringt keine wirtschaftliche Absicherung. Dieser Punkt sollte insbesondere bei risikobehafteten Geschäftsvorhaben sorgfältig bedacht werden.
Die Eintragung einer GbR als eGbR ist nicht immer notwendig oder sinnvoll. In vielen Konstellationen kann sie jedoch entscheidende Vorteile bieten, vor allem, wenn die Gesellschaft aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen soll oder langfristig ausgerichtet ist. Die Entscheidung hängt maßgeblich vom Einsatzzweck der GbR ab.
Besonders profitieren Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Arztpraxen mit wechselnder Gesellschafterstruktur. Die eGbR verhindert rechtliche Brüche bei Partnerwechseln, erzeugt Vertrauen bei Mandanten und Geschäftspartnern, schafft klare Vertretungsregelungen, verbessert die Außenwirkung und vereinfacht rechtliche Abläufe, etwa bei Vertragsschlüssen mit Mandanten oder Dienstleistern. Zudem werden Bankkredite und Praxisfinanzierungen oft zu besseren Konditionen gewährt.
Ein typischer Anwendungsfall ist die Immobilien-GbR. Nur als eGbR kann die Gesellschaft überhaupt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Dies betrifft auch viele Familiengesellschaften, etwa wenn Eltern und Kinder gemeinsam eine Immobilie verwalten oder vermieten. Auch Erbengemeinschaften, die Immobilien im Bestand halten möchten, profitieren von der Klarheit und Rechtsfähigkeit einer eingetragenen GbR sowie ihrer Fähigkeit, als Eigentümer im Grundbuch zu fungieren.
Für Gründer, die keine GmbH oder UG benötigen, aber dennoch professionell auftreten möchten, ist die eGbR eine attraktive Lösung. Besonders in projektbezogenen Kooperationen sorgt die Eintragung für Rechtssicherheit und Struktur, ohne dass hohe Gründungskosten entstehen.
Die eGbR empfiehlt sich, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Kleine, stabile Gesellschaften ohne Immobilienbezug, etwa projektbezogene Kooperationen zwischen Freiberuflern oder einfache Bürogemeinschaften, können bei der nicht eingetragenen GbR bleiben. Hier überwiegen oft die Kostenersparnisse und der geringere Verwaltungsaufwand.
Sie oder Ihr Unternehmen brauchen rechtliche Unterstützung im Gesellschaftsrecht?
Die eGbR ist weder ein Muss noch eine gesetzliche Pflicht, sondern seit 2024 eine Möglichkeit, die in vielen Konstellationen faktisch notwendig oder empfehlenswert ist. Besonders für Immobilien-GbRs ist die Eintragung unumgänglich, da nur noch die eGbR als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden kann. Auch für Kanzleien und Praxen mit wechselnder Gesellschafterstruktur schafft die Eintragung erhebliche Rechtssicherheit und Kontinuität.
Die Entscheidung sollte vom konkreten Einsatzzweck abhängig gemacht werden. Wer aktiv am Rechtsverkehr teilnimmt, professionell auftreten möchte oder langfristige Strukturen plant, sollte die eGbR ernsthaft in Betracht ziehen. In den meisten unternehmerischen Konstellationen überwiegen die Vorteile deutlich die zusätzlichen Kosten und den bürokratischen Aufwand.
Um die optimale Lösung für die jeweilige Situation zu finden und mögliche Fallstricke zu vermeiden, ist eine individuelle Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar empfehlenswert. In der Kanzlei Hannekum & Partner stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin und Notarin Darja Hannekum sowie weitere erfahrene Rechtsanwälte zur Seite, sowohl für die rechtliche Beratung rund um die eGbR als auch für die notarielle Umsetzung der erforderlichen Eintragung. Wir begleiten Sie bei der Wahl der passenden Struktur und sorgen für eine rechtssichere Gestaltung Ihrer Gesellschaft.
Vereinbaren Sie gern einen persönlichen Beratungstermin, wir unterstützen Sie umfassend und aus einer Hand.
Die eGbR ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist. Sie basiert rechtlich auf der klassischen GbR, erhält durch die Eintragung aber zusätzliche Eigenschaften, etwa im Hinblick auf Rechtsfähigkeit, Beteiligungsfähigkeit und Außenwirkung.
Nein, die Eintragung ist freiwillig. Sie wird jedoch in bestimmten Fällen faktisch notwendig, etwa wenn die GbR als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden soll oder Beteiligungen an anderen Gesellschaften vorgesehen sind.
Die Eintragung schafft Rechtssicherheit, sorgt für einen professionellen Außenauftritt, erleichtert den Zugang zu Krediten und erlaubt eine Eintragung im Grundbuch. Außerdem bleibt die Gesellschaft im Gegensatz zur klassische GbR auch bei Gesellschafterwechseln rechtlich bestehen.
Nein. Auch die eGbR bleibt eine Personengesellschaft mit persönlicher, unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter. Eine Eintragung ersetzt keinen Haftungsschutz wie bei der GmbH oder UG.
Die Kosten variieren je nach Aufwand, liegen aber in der Regel zwischen 300 und 600 Euro. Sie setzen sich zusammen aus Notarkosten, Gerichtsgebühren und ggf. Beratungskosten. Bei Änderungen (z. B. Gesellschafterwechsel) entstehen zusätzliche Kosten.
Sowohl bestehende GbRs als auch neu gegründete Gesellschaften können als eGbR geführt werden. In beiden Fällen ist eine notarielle Anmeldung erforderlich, bei der sämtliche Gesellschafter mitwirken müssen.
Nein. Die klassische GbR kann weiterhin bestehen bleiben. Eine Eintragung ist nur dann nötig, wenn bestimmte rechtliche Wirkungen erzielt werden sollen – etwa bei Immobilientransaktionen oder komplexeren Beteiligungsstrukturen.
Erforderlich sind Name und Sitz der Gesellschaft, die Vertretungsregelung sowie vollständige Angaben zu allen Gesellschaftern (Name, Geburtsdatum, Wohnort). Diese Informationen werden im Gesellschaftsregister veröffentlicht.
Ja. Bei Auflösung der Gesellschaft oder einem Wechsel der Rechtsform kann die eGbR auf Antrag aus dem Register gelöscht werden. Auch das erfordert eine notarielle Mitwirkung.
Die eGbR bleibt trotz Änderungen im Gesellschafterkreis bestehen. Es ist keine Neugründung erforderlich. Änderungen müssen allerdings notariell angemeldet und ins Register eingetragen werden.
Ja. Die Anmeldung zur Eintragung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen. Ohne Notar ist eine Registrierung im Gesellschaftsregister nicht möglich.
Es besteht keine gesetzliche Frist. Die Eintragung sollte aber rechtzeitig vor geplanten Rechtsgeschäften erfolgen, für die sie Voraussetzung ist – etwa vor dem Abschluss eines Grundstückskaufs oder der Beteiligung an einer GmbH.