Die Bundesregierung hat beschlossen, das Arbeitsrecht zu modernisieren und ermöglicht zukünftig den Abschluss des Arbeitsvertrag per E-Mail. Diese Maßnahme ist Teil des Bürokratieentlastungsgesetzes IV und soll sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer entlasten. Durch die Einführung der Textform als zulässige Form für Arbeitsverträge wird ein bedeutender Schritt in Richtung Digitalisierung und Bürokratieabbau unternommen.
Traditionell mussten Arbeitsverträge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Nachweisgesetzes (NachwG) schriftlich festgehalten werden. Diese Regelung wurde erst im Jahr 2022 eingeführt, um die EU-Richtlinie 2019/1152 umzusetzen, die mehr Transparenz in Arbeitsverträgen fordert. Obwohl die Richtlinie auch die elektronische Form zulässt, hatte Deutschland zunächst auf die Schriftform bestanden, was in der Praxis für viel Aufregung sorgte.
Nun hat die Bundesregierung entschieden, das Schriftformerfordernis durch die Textform im Sinne des § 126b BGB zu ersetzen. Dies bedeutet, dass eigenhändige Unterschriften nicht mehr erforderlich sind und Arbeitsverträge auch per E-Mail abgeschlossen werden können, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich, speicherbar und ausdruckbar ist. Der Arbeitgeber muss dabei einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erbringen.
Die Einführung der Textform bringt mehrere Vorteile mit sich:
Die Änderungen im Nachweisgesetz sehen vor, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform nachgewiesen werden können. Diese Form muss den Arbeitnehmern zugänglich bleiben, und der Arbeitgeber muss einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erbringen. Auf Verlangen der Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, einen schriftlichen Nachweis des Arbeitsverhältnisses auszustellen.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) betonte, dass diese Regelung den Alltag erleichtern und gleichzeitig die Interessen der Beschäftigten garantieren wird. Die Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen-Bundestagsfraktion, Irene Mihalic, und Katja Mast (SPD) unterstrichen, dass die neue Lösung Bürokratie reduziere und Rechtssicherheit schaffe.
Für die Bundesregierung ist der Bürokratieabbau ein Dauerbrenner dieser Legislaturperiode. Neben der Einführung der Textform bei Arbeitsverträgen sieht das Bürokratieentlastungsgesetz IV weitere Maßnahmen vor, wie die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für verschiedene Dokumente von zehn auf acht Jahre. Es bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung nicht lange auf sich warten lässt.
Der Abschluss von Arbeitsverträgen per E-Mail wird möglich sein, sobald das Bürokratieentlastungsgesetz IV abschließend im Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen wurde. Der genaue Zeitpunkt, ab wann die Neuregelung in Kraft tritt, hängt also vom Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ab.
Der aktuelle Stand sieht vor, dass das Kabinett den Entwurf bereits auf den Weg gebracht hat, und die finalen Beratungen und Beschlüsse in den nächsten Sitzungsperioden des Bundestages und Bundesrates erfolgen sollen. Es ist davon auszugehen, dass die Neuregelung innerhalb der nächsten Monate in Kraft treten könnte, sobald das Gesetz offiziell verabschiedet und veröffentlicht ist.
Für genaue Informationen zum Inkrafttreten empfiehlt es sich, die offiziellen Ankündigungen der Bundesregierung sowie die Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt zu verfolgen.
Mit der Einführung der Textform als zulässige Form für Arbeitsverträge geht die Bundesregierung einen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung und Bürokratieabbau. Diese Maßnahme erleichtert den Abschluss von Arbeitsverträgen, schafft Flexibilität und sichert dennoch die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können gleichermaßen von dieser Modernisierung profitieren und sich auf eine zukunftsorientierte Arbeitswelt einstellen.
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