Erhalten Sie während einer Krankschreibung überraschend eine Kündigung vom Arbeitgeber, ist dies zweifellos ein großer Schock. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich ist. Doch ist das wirklich so? Als erfahrene Arbeitsrechtskanzlei klären wir Sie umfassend über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten auf.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auch während einer Krankschreibung eine Kündigung aussprechen. Allerdings gelten hierfür besonders strenge rechtliche Voraussetzungen. Besonders bei einer fristlosen Kündigung muss ein "wichtiger Grund" nach § 626 BGB vorliegen. Die bloße Krankschreibung allein rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung.
Bei einer Kündigung während der Krankschreibung führen wir als Ihre Rechtsberater zunächst eine umfassende formale Prüfung durch. Dabei untersuchen wir, ob die Kündigung den gesetzlichen Formvorschriften entspricht, also beispielsweise schriftlich erfolgt ist nach § 623 BGB. Besonders wichtig ist auch die Prüfung, ob ein wichtiger Grund nach § 626 BGB für eine eventuelle fristlose Kündigung vorliegt. Die bloße Tatsache einer Krankschreibung rechtfertigt für sich genommen keine außerordentliche Kündigung. Auch analysieren wir sorgfältig, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, da dies maßgeblich für Ihre rechtliche Position und die weiteren Handlungsmöglichkeiten ist.
Ein weiterer zentraler Aspekt unserer rechtlichen Prüfung ist die Verhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung. Hier bewerten wir, ob die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers darstellt oder ob mildere Mittel, wie etwa eine Abmahnung oder Versetzung, ausgereicht hätten. Besonders aufmerksam prüfen wir dabei mögliche Verstöße gegen das Maßregelungsverbot. Dieses untersagt es dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer wegen der rechtmäßigen Ausübung seiner Rechte - wie etwa das Einreichen einer ärztlichen Krankschreibung - zu benachteiligen. Sollte die Kündigung tatsächlich als Reaktion auf Ihre rechtmäßige Krankmeldung erfolgt sein, wäre dies ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht.
Die wichtigste Frist, die Sie kennen müssen: Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung muss nach § 4 KSchG eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtmäßigkeit.
Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen sorgfältig auf:
Mit unserer Erfahrung im Arbeitsrecht unterstützen wir Sie bei:
Unsere Erfolgsbilanz spricht für sich: In zahlreichen betreuten Kündigungsfällen konnten wir für unsere Mandanten positive Ergebnisse erzielen – sei es durch den Erhalt des Arbeitsplatzes oder durch die Durchsetzung einer angemessenen Abfindung. Diese konstant guten Ergebnisse basieren auf einem bewährten Ansatz, der mit einer schnellen Ersteinschätzung Ihrer Situation beginnt. Dies ist besonders wichtig, da bei Kündigungen schnelles Handeln erforderlich ist, um keine rechtlichen Fristen zu versäumen. Auf Basis dieser ersten Analyse entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie, die exakt auf Ihre individuelle Situation und Ihre persönlichen Ziele abgestimmt ist. Dabei kommt uns unsere jahrelange Expertise im Kündigungsschutzrecht zugute – wir kennen die aktuelle Rechtsprechung, wissen um die Besonderheiten der verschiedenen Arbeitsgerichte und können die Erfolgsaussichten Ihres Falls präzise einschätzen. Häufig gelingt es uns bereits im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Unser bewährter Prozess:
Eine Kündigung während der Krankschreibung bedeutet nicht das automatische Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung haben Sie gute Chancen, Ihre Interessen erfolgreich durchzusetzen. Entscheidend ist das schnelle und professionelle Handeln innerhalb der gesetzlichen Fristen.
Ja, eine Kündigung während der Krankschreibung ist grundsätzlich möglich. Allerdings müssen dabei besondere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere wenn es sich um eine fristlose Kündigung handelt.
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist gilt auch während einer Krankschreibung und kann nur in absoluten Ausnahmefällen verlängert werden.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber - sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist - sozial zu rechtfertigende Gründe nachweisen. Bei einer fristlosen Kündigung muss ein "wichtiger Grund" nach § 626 BGB vorliegen.
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht nach § 3 EntgFG für einen Zeitraum bis zur Dauer von sechs Wochen. Dieser Anspruch bleibt auch nach Ausspruch einer Kündigung während der Kündigungsfrist bestehen, sofern die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Kündigung eingetreten ist. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung haben Sie gemäß § 44 SGB V Anspruch auf Krankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.
Auch während eines Krankenhausaufenthalts ist eine Kündigung grundsätzlich möglich. Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt aber erst, wenn Sie die Kündigung tatsächlich erhalten haben.
Ja, auch während der Krankschreibung können Abfindungsverhandlungen geführt werden. Oftmals lässt sich eine einvernehmliche Lösung mit angemessener Abfindung erzielen.
Die Kosten hängen vom Einzelfall ab. Wir besprechen die Kostenfrage transparent in einem unverbindlichen Erstgespräch.
Ja, Sie dürfen und sollten sich auch während der Krankschreibung um eine neue Stelle bemühen, sofern Ihr Gesundheitszustand dies zulässt.