Bundesgerichtshof, Beschl. v. 12.01.2023, Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19.
Verbraucherschutzverbände dürfen auch ohne Auftrag gegen einen Datenschutzverstoß von Unternehmen klagen (EuGH, Urt. v. 28.04.2022, Rechtssache C-3-19/20). Hintergrund dieser Entscheidung war eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) gegen Meta. Nun möchte der Bundesgerichtshof (BGH) wissen, ob auch Konkurrenten gegen Datenschutzverstöße ihrer Mitstreiter klagen dürfen.
Der BGH legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Verfahren zur Vorabentscheidung vor (Beschl. v. 12.01.2023, Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19). Dort klagt ein Apotheker gegen zwei Mitbewerber, die die Internet-Verkaufsplattform Amazon zum Vertrieb ihrer Produkte nutzen. Es wird bemängelt, dass dabei Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben werden und hierdurch Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Person gezogen werden können.
Der EuGH soll jetzt entscheiden, ob die DSGVO dem Klagerecht von Mitbewerbern bei angenommenen Datenschutzverstößen entgegensteht. Insbesondere soll entschieden werden, ob Mitbewerber, wie in den vorliegenden Fällen, Klage wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken einreichen können und ob es sich bei den erhobenen Details wie Lieferadresse und Art der apothekenpflichtigen (nicht verschreibungspflichtigen) Medikamente um Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO handelt.
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