Die Probezeit ist für viele Arbeitsverhältnisse eine wichtige Phase: Beide Seiten haben die Möglichkeit zu prüfen, ob die Zusammenarbeit funktioniert. Doch was passiert, wenn es in dieser Zeit nicht passt? Wie sieht eine rechtssichere Kündigung in der Probezeit aus und welche Rechte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Kündigungen sind in der Probezeit zwar einfacher möglich, aber es werden dabei immer wieder Fehler gemacht, weil Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Vorgaben bei Fristen, der Form oder dem Sonderkündigungsschutz nicht beachten.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Regeln bei einer Kündigung in der Probezeit gelten, welche Fristen eingehalten werden müssen und wann eine Kündigung auch in der Probezeit unwirksam sein kann.
Die Probezeit ist eine vereinbarte Erprobungsphase zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses. Sie muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein. Typisch sind:
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gilt die normale Kündigungsfrist. Auch sollte die Probezeit im Arbeitsvertrag klar als solche bezeichnet werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Eine längere Probezeit als 6 Monate ist nur in Ausnahmefällen zulässig; sie kann beispielsweise bei Ausbildungsverhältnissen oder tarifvertraglicher Regelung gelten.

Während der Probezeit gilt gemäß § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen für beide Seiten. Die Frist gilt:
Die Frist beginnt ab Zugang der Kündigung und kann auch mitten im Monat enden.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit, sofern mehr als 10 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind. In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis daher ohne Angabe eines Kündigungsgrundes beendet werden.
Aber Vorsicht: Auch wenn kein Kündigungsgrund erforderlich ist, darf die Kündigung nicht willkürlich, diskriminierend oder sittenwidrig sein. Auch während der Probezeit gelten allgemeine arbeitsrechtliche Schutzvorschriften wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Zudem ist eine Kündigung wegen Schwangerschaft, Krankheit, ethnischer Herkunft oder Religion trotz Probezeit unwirksam.
Wie jede Kündigung muss auch die Kündigung in der Probezeit:
Ein Verstoß gegen die Schriftform macht die Kündigung unwirksam.
Außerdem muss die Kündigung dem Arbeitnehmer nachweisbar zugegangen sein. Daher sollte sie idealerweise persönlich übergeben werden oder per Einschreiben zugestellt werden.
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Auch in der Probezeit gilt in bestimmten Fällen besonderer Kündigungsschutz, zum Beispiel bei:
Hier ist eine Kündigung selbst in der Probezeit nur mit behördlicher Zustimmung zulässig! Arbeitgeber sollten vor jeder Kündigung prüfen, ob ein besonderer Kündigungsschutz greift.
Auch Arbeitnehmer können jederzeit mit 2-wöchiger Frist ohne Angabe eines Grundes kündigen. Eine Begründung ist nur dann sinnvoll, wenn z. B. später Arbeitslosengeld beantragt wird und eine Sperrzeit drohen könnte.
Arbeitnehmer sollten die Kündigung ebenfalls schriftlich erklären und darauf achten, dass der Zugang beim Arbeitgeber rechtzeitig erfolgt. Wer eine neue Stelle in Aussicht hat, kann durch eine abgestimmte Kündigung einen nahtlosen Übergang schaffen und eine Sperrzeit vermeiden.
Wird das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet, kann das Eintrittsrecht für Arbeitslosengeld I bestehen, vorausgesetzt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
Aber bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Daher sollten Arbeitnehmer vorab rechtlich prüfen lassen, ob eine Sperrzeit vermieden werden kann.
Steht eine Kündigung in der Probezeit bevor oder ist sie bereits ausgesprochen, sollte die rechtliche Situation frühzeitig geprüft werden. So können Fehler vermieden und mögliche Ansprüche gesichert werden.
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