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Der letzte Karton ist gepackt, der Abschiedskuchen gegessen. Doch bevor Sie das Kapitel bei Ihrem alten Arbeitgeber endgültig schließen, halten Sie noch ein entscheidendes Dokument in den Händen: Ihr Arbeitszeugnis. Auf den ersten Blick liest es sich wunderbar positiv. „Er war stets bemüht“ oder „Sie zeigte viel Verständnis für ihre Arbeit“. Klingt nett, oder?

Vorsicht! Was wie ein Lob klingt, kann in der Sprache der Personaler eine glatte Note 5 bedeuten. Damit Ihr Zeugnis nicht zum Stolperstein für den neuen Traumjob wird, erkläre ich Ihnen, worauf Sie achten müssen und welche Rechte Sie haben.
Grundsätzlich haben Sie nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dabei unterscheiden wir zwei Arten:
Mein Rat: Verlangen Sie fast immer ein qualifiziertes Zeugnis. Zukünftige Arbeitgeber werden misstrauisch, wenn keine Bewertung Ihrer Leistung vorliegt.
Das Gesetz stellt Arbeitgeber vor eine schwierige Aufgabe. Ein Zeugnis muss wahr, aber gleichzeitig wohlwollend formuliert sein. Es soll Ihnen das weitere Fortkommen nicht unnötig erschweren.
Genau hier entsteht der berüchtigte „Zeugnis-Code“. Da der Chef nicht schreiben darf „Er war faul“, nutzt er Formulierungen, die positiv klingen, aber das Gegenteil bedeuten.
Ein klassisches Beispiel:
Das Wort „stets“ (oder „immer“) ist hier oft der Schlüssel für eine gute Note. Fehlt es, deutet das auf Schwankungen in Ihrer Leistung hin.
Lange Zeit galt die Note 3 („zur vollen Zufriedenheit“) als Standard. Wollten Sie eine bessere Note, mussten Sie beweisen, dass Sie besser waren. Wollte der Chef Ihnen eine schlechtere Note geben, musste er das beweisen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Rechtsprechung gefestigt. Wenn Sie also ein „Befriedigend“ erhalten, aber ein „Gut“ oder „Sehr Gut“ wollen, müssen Sie im Streitfall Tatsachen vortragen, die diese bessere Leistung belegen (z.B. Zielerreichungen, Umsatzzahlen, Lob per E-Mail).

Absolute Tabus im Arbeitszeugnis sind Krankheitszeiten, Betriebsratstätigkeiten oder private Dinge. Auch versteckte Hinweise sind verboten. Ein Satz wie „Er trug durch seine Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei“ kann ein versteckter Hinweis auf Alkoholprobleme sein. Das müssen Sie nicht akzeptieren!
Nehmen Sie Ihr Arbeitszeugnis nicht einfach hin. Prüfen Sie es gründlich. Ein schlechtes Zeugnis klebt oft jahrelang an Ihnen.
Die 3-Punkte-Checkliste:
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern und jeder Fall liegt individuell anders.
Sie sind unsicher, was Ihr Zeugnis wirklich aussagt? Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Arbeitszeugnis nicht Ihrer tatsächlichen Leistung entspricht oder Sie versteckte Codes vermuten, schaue ich mir das Dokument gerne an. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Arbeit die Anerkennung auf Papier bekommt, die sie verdient. Sprechen Sie mich gerne an.
Viele Formulierungen im Arbeitszeugnis folgen einer etablierten Zeugnissprache. Kleine Unterschiede haben große Wirkung:
„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ = sehr gut
„zu unserer Zufriedenheit“ = ausreichend
Bereits das Weglassen einzelner Wörter kann die Bewertung verschlechtern.
Einen echten Geheimcode darf es rechtlich nicht geben. Arbeitszeugnisse müssen klar und verständlich formuliert sein.
In der Praxis hat sich jedoch eine typische Zeugnissprache entwickelt, die von Personalern entsprechend interpretiert wird.
Nein, aber auf ein wahrheitsgemäßes und wohlwollendes Zeugnis.
Die Note „befriedigend“ gilt als Ausgangspunkt.
Möchten Sie eine bessere Bewertung, müssen Sie diese im Zweifel belegen.
Ja. Wenn Ihr Zeugnis fehlerhaft, unvollständig oder unangemessen negativ formuliert ist, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung.
Das gilt auch bei versteckten negativen Aussagen.
Unzulässig sind insbesondere:
Das Zeugnis darf Ihr berufliches Fortkommen nicht beeinträchtigen.
Sie sollten das Zeugnis nicht einfach akzeptieren. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber zunächst zur Korrektur auf.
Bleibt dies erfolglos, kann der Anspruch auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Nein, es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Dankes- oder Bedauernsformeln.
Fehlt diese jedoch, kann das von zukünftigen Arbeitgebern negativ interpretiert werden.
Es gibt keine einheitliche gesetzliche Frist, aber häufig greifen Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Deshalb: Zeugnis immer zeitnah prüfen lassen.


