Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig und berechtigt Ihre Wettbewerber Sie abzumahnen und eine Unterlassungserklärung zu fordern. Um das zu vermeiden, sollten Sie alle Ihre Rechtstexte sorgfältig auf ihre Rechtskonformität prüfen.
Im Online-Shop werden regelmäßig Verträge mit Verbrauchern (schließen Rechtsgeschäfte zu privaten Zwecken ab) unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (über das Internet, Telefon, Fax – also ohne physische Anwesenheit) geschlossen. Es sind Kauf-, Werk- und Dienstverträge umfasst. Das Widerrufsrecht gilt nicht für schnell verderbliche Waren, Maßanfertigungen, Lieferung von Zeitschriften, Zeitungen und Illustrierten (es sei denn, es handelt sich um ein Abo), Veranstaltungen, die zu einem bestimmten Termin stattfinden (z.B. Bahntickets, Pauschalreisen, Konzerte).
Die Widerrufsbelehrung muss für den Verbraucher deutlich erkennbar sein und sich von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weiterem Vertragswerk deutlich abheben. Es empfiehlt sich, diese in Ihrem Online-Shop separat darzustellen und sie dem Verbraucher in einem eigenen Dokument bereitzuhalten. Sie kann per E-Mail, Brief oder Fax versandt werden. Eine Darstellung lediglich auf Ihrer Website ist nur dann ausreichend, wenn der Link, der zur Widerrufsbelehrung führt, deutlich und unmissverständlich ohne Abkürzungen so platziert ist, dass er für den Verbraucher nicht zu übersehen ist. Zum Beispiel im Rahmen des Bestellvorgangs direkt über dem Bestellbutton.
Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher vor oder spätestens mit Abschluss des Vertrags zugehen, geht sie dem Verbraucher erst später zu, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Beim Kaufvorgang im Online-Shop (Fernabsatzvertrag) erkennt der BGH die rechtzeitige Zustellung an, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zugeht.
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In Abmahnfallen eines Online Shops Part II geht es um das fehlende oder fehlerhafte Impressum.