Eine Kündigung wegen einer Krankheit ist für Betroffene besonders belastend. Wir verstehen, dass Sie in dieser Situation neben rechtlicher Expertise vor allem einen verlässlichen Partner brauchen und begleiten Sie mit der optimalen Mischung aus juristischem Sachverstand und persönlicher Betreuung. In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie zur Sicherung Ihrer Rechte. Wir unterstützen Sie als Anwalt bei Kündigung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit und geben Ihnen eine umfangreiche Beratung zu den arbeitsrechtlichen Folgen einer Kündigung. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung im Kündigungsschutzrecht - wir setzen uns mit Nachdruck dafür ein, dass eine Kündigung wegen Krankheit nicht das letzte Wort bleibt.
Eine krankheitsbedingte Kündigung stellt für viele Arbeitnehmer eine doppelte Belastung dar: Neben den gesundheitlichen Problemen droht nun auch noch der Verlust des Arbeitsplatzes. Was viele nicht wissen: Eine solche Kündigung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen rechtlich zulässig. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und eine faire Lösung zu erreichen.
Damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber drei wichtige Punkte nachweisen:
Der Arbeitgeber muss belegen, dass auch in Zukunft mit erheblichen Krankheitsausfällen zu rechnen ist. Dabei reicht die bloße Vermutung nicht aus - es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Die Fehlzeiten müssen zu wesentlichen Störungen der betrieblichen Abläufe oder zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen führen. Auch dies muss der Arbeitgeber im Detail nachweisen.
In einer umfassenden Interessenabwägung muss geprüft werden, ob die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismäßig ist. Dabei spielen Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten eine wichtige Rolle.
Zunächst überprüfen wir die formelle Wirksamkeit der Kündigung:
Bei Schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen gelten besondere Schutzvorschriften. Eine Kündigung ist hier nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich.
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Bevor eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden darf, muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Hier setzen wir an und entwickeln konstruktive Lösungsvorschläge.
Oft ist es sinnvoll, über einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung zu verhandeln. Durch unsere langjährige Erfahrung und Vernetzung in Hamburg wissen wir, welche Abfindungshöhen realistisch sind und wie wir diese für Sie durchsetzen können.
Es gibt keine feste Zeitgrenze. Entscheidend ist die Prognose für die Zukunft und die konkrete Beeinträchtigung des Betriebs.
Ja, allerdings nur unter den oben genannten strengen Voraussetzungen. Eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch unwirksam.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist bei längeren Krankheitszeiten verpflichtend durchzuführen. Ein fehlendes BEM kann die Kündigung unwirksam machen.
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nicht, kann aber oft im Rahmen von Verhandlungen durchgesetzt werden.
Der Urlaubsanspruch muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden. Dies gilt auch für den anteiligen Urlaub des laufenden Jahres. Wichtig: Urlaub, den Sie wegen längerer Krankheit nicht nehmen können, verfällt nicht automatisch und muss ebenfalls ausgezahlt werden.
Nein, Sie müssen Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich nicht die Art Ihrer Erkrankung mitteilen. Die Diagnose unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Sie sind nur verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen und durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Ja, Sie können während der Kündigungsfrist bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben und nach Ende der Kündigungsfrist dort anfangen. Achten Sie aber darauf, dass Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist Ihrer Arbeitspflicht nachkommen, sofern Sie nicht krankgeschrieben sind.
Die finanzielle Absicherung hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Während der Kündigungsfrist:
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses:
Der Arbeitgeber darf die Kündigung wegen Krankheit nicht im Arbeitszeugnis erwähnen. Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Ihre Leistungen und Ihr Verhalten wahrheitsgemäß und fair bewertet.
Als eine der führenden Arbeitsrechtskanzleien in Hamburg verfügen wir über: