Vertragsgestaltung
Belastbare Grundlagen statt übersetzter Vorlagen — grenzüberschreitend gestaltet.
Deutschland · USA
Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und den USA stellen Unternehmen vor besondere rechtliche Anforderungen. Wir beraten bei der Gestaltung und rechtlichen Strukturierung deutsch-amerikanischer Geschäftsbeziehungen.
Einordnung
Eine Geschäftsbeziehung mit einem US-Partner endet nicht mit dem Vertragsschluss. Sie lebt in Lieferungen, Abrufen, Preisanpassungen, Reklamationen und irgendwann in der Beendigung — und in jedem dieser Schritte wirkt sich aus, wie sorgfältig die Grundlage gestaltet wurde.
Wir begleiten deutsche Unternehmen über die Dauer solcher Beziehungen: bei der Gestaltung neuer Verträge, bei der Prüfung vorgelegter Entwürfe und bei den Fragen, die im laufenden Geschäft entstehen.
Themen
Die folgenden Themen bestimmen deutsch-amerikanische Geschäftsbeziehungen in der Praxis am häufigsten.
Belastbare Grundlagen statt übersetzter Vorlagen — grenzüberschreitend gestaltet.
Handelsvertreter, Distributoren und Direktvertrieb: Rechte, Pflichten und Beendigung.
Gemeinsame Entwicklung, Vertrieb oder Produktion — mit klarer Zuordnung der Ergebnisse.
Lieferbedingungen, Abrufe, Verzug und die Frage des anwendbaren Kaufrechts.
Haftungsgrenzen, Freistellungen und der Umgang mit Folgeschäden.
Welches Recht gelten soll — abgestimmt auf Forum und Durchsetzung.
Staatliches Gericht oder Schiedsverfahren, und wo vollstreckt werden kann.
Schutz von Marken und Kennzeichen im jeweiligen Markt.
Geheimhaltung, Know-how und Rechte an Software und Inhalten (IT-Recht).
Vertragskultur
Deutsche und US-amerikanische Verträge unterscheiden sich weniger im Ton als in der Funktion. Der deutsche Vertrag setzt auf das Gesetz auf und regelt die Abweichung; der US-amerikanische Vertrag regelt den Sachverhalt vollständig, weil er sich auf keinen Auffangrahmen verlässt. Daraus folgt ein größerer Umfang, eine ausdrückliche Zuweisung von Risiken und ein anderes Gewicht einzelner Klauseln.
Das ist keine Frage von Mentalität, sondern von Systematik. Praktisch bedeutet es: Ein kurzer, für deutsche Verhältnisse vollständiger Vertrag kann im US-Kontext lückenhaft sein — und ein umfangreicher US-Entwurf ist nicht deshalb unfair, weil er vieles ausdrücklich regelt. Entscheidend ist, wie die Risiken darin verteilt sind.
Wir lesen Entwürfe deshalb auf ihre Wirkung, nicht auf ihre Länge — und übersetzen die wirtschaftlichen Folgen in Entscheidungen, die Sie treffen können.
Konfliktvermeidung
01
Welches Recht gilt — ausdrücklich vereinbart und nicht dem Kollisionsrecht überlassen.
02
Staatliches Gericht oder Schiedsverfahren, mit Blick auf Kosten, Dauer und Verfahrensregeln.
03
Eskalationsstufen, Fristen und Verhandlungspflichten, bevor ein Verfahren beginnt.
04
Die Frage, wo eine Entscheidung am Ende vollstreckt werden kann — sie steht am Anfang, nicht am Ende.
Vertragsprüfung
Häufig liegt bereits ein Entwurf der US-Seite auf dem Tisch — ein master services agreement, ein distribution agreement, ein NDA. Solche Dokumente sind selten frei verhandelbar, aber fast immer an den entscheidenden Stellen anpassbar.
Wir ordnen den Entwurf im grenzüberschreitenden Kontext ein, benennen die Punkte mit wirtschaftlichem Gewicht und bereiten die Verhandlung vor. Wo es auf das Recht eines bestimmten US-Bundesstaates ankommt, erfolgt die Prüfung gemeinsam mit dort zugelassenen US Attorneys.
Das gilt ebenso für bestehende Beziehungen: Ein Vertrag, der seit Jahren läuft, ist nicht deshalb tragfähig, weil es bisher keinen Streit gab.
Fragen und Antworten
Vor allem, dass US-amerikanische Verträge ohne einen gesetzlichen Auffangrahmen auskommen: Was gelten soll, muss geschrieben stehen. Zu klären sind Rechtswahl und Gerichtsstand, Haftung und Freistellung, Zusicherungen an der Stelle gesetzlicher Gewährleistung, Vertraulichkeit, Rechte an Marken und Software sowie die Frage der Durchsetzung.
Im unternehmerischen Verkehr können die Parteien das anwendbare Recht in weiten Grenzen wählen. Fehlt eine Rechtswahl, ergibt sie sich aus kollisionsrechtlichen Regeln und ist dann nicht immer die erwartete. Beim Warenkauf kann zusätzlich das UN-Kaufrecht (CISG) anwendbar sein, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Ja, das ist im B2B-Geschäft grundsätzlich möglich und in der Praxis verbreitet. Ob es durchsetzbar ist, hängt von der Verhandlungsposition ab und davon, ob am Ort der Durchführung zwingende Vorschriften entgegenstehen. Wichtig ist, dass Rechtswahl und Gerichtsstand zusammenpassen — eine deutsche Rechtswahl vor einem US-Gericht ist möglich, aber aufwendig.
Ein Verfahren in den USA folgt anderen Regeln: umfangreiche discovery, eigene Kostenverteilung und je nach Konstellation ein Geschworenengericht. Das kann erhebliche Kosten auslösen, unabhängig vom Ausgang. Wer einen US-Gerichtsstand akzeptiert, sollte das bewusst tun — und prüfen, ob ein Schiedsverfahren die bessere Lösung ist.
Durch Gestaltung, nicht durch Hoffnung: klare Leistungsbeschreibung, ausdrückliche Haftungsgrenzen, Regelungen zu Folgeschäden, abgestimmte Freistellungen, Versicherungsschutz und eine Struktur, die die Haftung dort hält, wo sie hingehört. Hinzu kommt die Wahl von Recht und Forum, die im Streitfall über den Aufwand entscheidet.
Ja. Wir ordnen bestehende Verträge und Entwürfe im grenzüberschreitenden Kontext ein, benennen die Punkte mit wirtschaftlichem Gewicht und schlagen Anpassungen vor. Wo es auf das Recht eines US-Bundesstaates ankommt, erfolgt die Prüfung gemeinsam mit dort zugelassenen US Attorneys.
Ansprechpartner
Rechtsanwalt · Attorney at Law (Florida)
Juris Doctor (Miami), zugelassen in Deutschland und als Attorney at Law im US-Bundesstaat Florida. Er begleitet Vertriebs-, Kooperations- und gesellschaftsrechtliche Strukturen im transatlantischen Geschäft.
Rechtsanwältin & Notarin
Fachanwältin für IT-Recht
Master of International Law (Miami). Sie berät zu Lizenz- und Softwareverträgen, Marken- und Wettbewerbsrecht sowie zu IT & Social Media in laufenden Geschäftsbeziehungen.
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