Business & Investment
Unternehmerische und investitionsbezogene Vorhaben mit Bezug zu beiden Ländern.
Deutschland · USA
Wer in den USA arbeiten, unternehmerisch tätig werden oder seinen Lebensmittelpunkt verlagern möchte, steht regelmäßig auch vor visa- und einwanderungsrechtlichen Fragen. Wir begleiten Mandanten bei US-Visa- und Immigrationsthemen mit grenzüberschreitendem Bezug zwischen Deutschland und den USA und beziehen, soweit für die konkrete Beratung oder Vertretung erforderlich, entsprechend zugelassene US Attorneys ein.
Einordnung
Visa- und Aufenthaltsfragen tauchen meist als Nebenthema auf: Ein Unternehmen baut ein US-Geschäft auf, eine Familie zieht um, ein Projekt verlangt Präsenz vor Ort. Rechtlich sind sie kein Nebenthema, sondern eine eigenständige Ebene mit eigenen Voraussetzungen und eigenen Fristen.
Wir ordnen diese Ebene früh ein und verbinden sie mit den unternehmerischen und familiären Fragen, die ohnehin auf dem Tisch liegen. Was nach US-Recht zu beurteilen ist oder eine US-amerikanische Zulassung erfordert, benennen wir und binden entsprechend zugelassene US Attorneys ein.
Themen
Wir begleiten diese Themenfelder in ihrem grenzüberschreitenden Zusammenhang und verbinden aufenthaltsrechtliche Fragestellungen mit den gesellschafts-, vertrags- und unternehmensrechtlichen Aspekten auf deutscher Seite. Soweit die Beurteilung einer konkreten Visa-Kategorie oder eine Vertretung gegenüber US-amerikanischen Behörden eine entsprechende US-amerikanische Zulassung erfordert, erfolgt die Bearbeitung durch oder gemeinsam mit entsprechend zugelassenen US Attorneys.
Unternehmerische und investitionsbezogene Vorhaben mit Bezug zu beiden Ländern.
Beruflicher Einsatz in den USA, Entsendung und Tätigkeit für ein verbundenes Unternehmen.
Das Zusammenspiel von Gesellschaftsstruktur und Aufenthaltsstatus.
Längerfristiger Aufenthalt und die Verlagerung des Lebensmittelpunkts.
Lebens- und Unternehmensplanung, die beide Länder dauerhaft betrifft.
Struktur und Aufenthalt
Die Gründung einer US-Gesellschaft begründet nicht automatisch ein Aufenthalts- oder Arbeitsrecht in den USA. Beides sind getrennte Ebenen — und sie werden häufig nacheinander bearbeitet, obwohl die eine die andere beeinflusst: Beteiligungsverhältnisse, Investitionen und die Verbindung zu einem deutschen Unternehmen können für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung erheblich sein.
Wer beides zusammen plant, vermeidet, dass eine fertige Struktur später aus aufenthaltsrechtlichen Gründen wieder geändert werden muss.
Beratung
Die Beratung erfolgt durch in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte. Soweit für einzelne Tätigkeiten, Verfahren oder die Vertretung gegenüber US-amerikanischen Behörden eine entsprechende US-amerikanische Zulassung erforderlich ist, erfolgt die Bearbeitung durch oder in Zusammenarbeit mit entsprechend zugelassenen US Attorneys.
Fragen und Antworten
Eine Erwerbstätigkeit in den USA setzt regelmäßig einen entsprechenden Aufenthaltsstatus voraus; die visumfreie Einreise für kurze Aufenthalte deckt sie nicht ab. Welcher Status im Einzelfall in Betracht kommt, hängt von Tätigkeit, Dauer, Arbeitgeber und persönlichen Voraussetzungen ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Die Gründung und das Halten einer US-Gesellschaft sind grundsätzlich auch ohne Wohnsitz in den USA möglich; Einzelheiten richten sich nach dem Recht des jeweiligen Bundesstaates. Davon zu trennen ist die Frage, ob Sie selbst in den USA tätig werden dürfen — das ist eine aufenthaltsrechtliche Frage.
Nein. Die Beteiligung an einer US-Gesellschaft oder deren Gründung begründet für sich genommen kein Aufenthalts- oder Arbeitsrecht. Wer im eigenen Unternehmen vor Ort tätig sein möchte, muss die aufenthaltsrechtliche Seite gesondert klären — am besten parallel zur Strukturentscheidung.
Das hängt insbesondere von der geplanten Tätigkeit, der Beteiligungsstruktur, Investitionen, bestehenden Unternehmensverbindungen zwischen Deutschland und den USA sowie den persönlichen Voraussetzungen ab. Wir ordnen die grenzüberschreitende Ausgangslage ein und beziehen für die konkrete Beurteilung nach US-Immigration Law, soweit erforderlich, entsprechend zugelassene US Attorneys ein.
Ja. Wir begleiten US-Visa- und Immigrationsthemen mit grenzüberschreitendem Bezug zwischen Deutschland und den USA, insbesondere wenn sie mit unternehmerischen, gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen, erbrechtlichen oder familiären Fragestellungen verbunden sind. Soweit die konkrete Beurteilung nach US-Immigration Law oder die Vertretung gegenüber US-amerikanischen Behörden eine entsprechende US-amerikanische Zulassung erfordert, erfolgt die Bearbeitung durch oder gemeinsam mit entsprechend zugelassenen US Attorneys.
Immer dann, wenn für eine Tätigkeit, ein Verfahren oder die Vertretung gegenüber US-amerikanischen Behörden eine entsprechende US-amerikanische Zulassung erforderlich ist. Wir sagen zu Beginn, wann dieser Punkt erreicht ist, koordinieren die Einbindung und führen die Ergebnisse für die deutsche Seite zusammen.
Ansprechpartner
Beide Berufsträger haben an der University of Miami School of Law studiert und arbeiten in beiden Rechtskreisen. Mandate führen wir auf Deutsch und auf Englisch.
Rechtsanwalt · Attorney at Law (Florida)
Juris Doctor (Miami), zugelassen in Deutschland und als Attorney at Law im US-Bundesstaat Florida, mehrjährige Tätigkeit in einer US-amerikanischen Kanzlei. Er ordnet Vorhaben mit US-Bezug ein und koordiniert die Zusammenarbeit mit Beratern vor Ort.
Rechtsanwältin & Notarin
Fachanwältin für IT-Recht
Master of International Law (Miami). Sie begleitet die unternehmerische und vertragliche Seite grenzüberschreitender Vorhaben — von der Struktur bis zu IT & Social Media.
Weitere Themen Deutschland · USA
Struktur, Bundesstaat und Dokumentation einer geplanten US-Gesellschaft.
Rechtliche Strukturierung der US-Aktivitäten deutscher Unternehmen.
Nachlass, Testament und Abwicklung mit Bezug zu beiden Rechtsordnungen.
Deutschland · USA
Schildern Sie uns Ihre Fragestellung zwischen Deutschland und den USA. Wir prüfen, wie wir Sie unterstützen können und welche weiteren Berater gegebenenfalls eingebunden werden sollten.