Die Gründung eines Unternehmens beginnt oft mit großer Euphorie. Zwei oder drei Gründer entwickeln gemeinsam eine Geschäftsidee, gründen eine Gesellschaft und verteilen die Anteile.
Doch was passiert, wenn einer der Gründer bereits nach wenigen Monaten aussteigt?
Genau hier kommen Vesting- und Reverse-Vesting-Regelungen ins Spiel. Sie gehören heute zum Standard bei vielen Start-ups und werden von Investoren häufig sogar vorausgesetzt. In diesem Beitrag erklären wir, was Vesting und Reverse Vesting bedeuten, warum diese Regelungen wichtig sind und welche rechtlichen Besonderheiten Gründer beachten sollten.
Inhalt:

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor:
Drei Gründer gründen gemeinsam eine GmbH. Jeder erhält 33,33 % der Geschäftsanteile. Nach sechs Monaten verliert einer der Gründer das Interesse am Projekt und steigt aus. Die beiden verbleibenden Gründer arbeiten über Jahre weiter und bauen ein erfolgreiches Unternehmen auf. Der ausgeschiedene Gründer hält jedoch weiterhin ein Drittel der Gesellschaftsanteile, obwohl er kaum noch zum Unternehmen beiträgt.
Dieses Problem wird in der Start-up-Welt häufig als „Dead Founder Problem“ bezeichnet.
Vesting-Regelungen sollen genau das verhindern.
Vesting beschreibt einen Mechanismus, bei dem ein Gründer seine Beteiligung nicht sofort vollständig „verdient“, sondern diese erst über einen bestimmten Zeitraum hinweg erwirbt.
Die Idee dahinter:
Wer langfristig zum Unternehmen beiträgt, soll seine Beteiligung behalten dürfen. Wer frühzeitig ausscheidet, soll nicht dauerhaft in vollem Umfang von der späteren Unternehmensentwicklung profitieren.
In Deutschland wird häufig nicht das klassische Vesting, sondern das sogenannte Reverse Vesting verwendet. Der Grund liegt im Gesellschaftsrecht. Bei einer GmbH erhält der Gründer seine Geschäftsanteile zunächst vollständig. Gleichzeitig wird jedoch vereinbart, dass die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter bestimmte Anteile zurückfordern oder einziehen können, wenn der Gründer innerhalb eines festgelegten Zeitraums ausscheidet. Die Anteile werden also nicht schrittweise erworben, sondern sind von Anfang an vorhanden und können bei einem vorzeitigen Ausscheiden teilweise wieder verloren gehen. Deshalb spricht man von Reverse Vesting.
Ein typisches Beispiel:
Ein Gründer erhält 20 % der Geschäftsanteile. Es wird eine Vesting-Periode von vier Jahren vereinbart. Jeden Monat „vestet“ ein Teil der Beteiligung. Nach zwei Jahren sind 50 % der Anteile endgültig verdient. Scheidet der Gründer nach zwei Jahren aus, kann die Gesellschaft die noch nicht gevesteten 50 % zurückfordern oder einziehen. Die bereits verdienten Anteile verbleiben dagegen beim Gründer.
Häufig enthalten Vesting-Regelungen zusätzlich einen sogenannten Cliff. Dabei handelt es sich um eine Mindestdauer, die zunächst erreicht werden muss.
Ein typisches Modell sieht vor:
Verlässt ein Gründer das Unternehmen innerhalb des ersten Jahres, verliert er sämtliche noch nicht gesicherten Anteile. Erst nach Ablauf des Cliff beginnt das eigentliche Vesting. Dadurch soll verhindert werden, dass Gründer bereits nach wenigen Monaten erhebliche Beteiligungen behalten.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Good Leaver und Bad Leaver.
Als Good Leaver gelten beispielsweise Gründer, die:
In diesen Fällen erhalten Gründer häufig eine höhere Abfindung für ihre Anteile.
Als Bad Leaver gelten beispielsweise Gründer, die:

Hier werden häufig strengere Regelungen vereinbart. Teilweise können Anteile sogar zu einem deutlich reduzierten Preis übernommen werden.
Investoren investieren nicht nur in eine Geschäftsidee. Sie investieren vor allem in das Gründerteam. Wenn ein Gründer unmittelbar nach dem Investment aussteigt und trotzdem einen erheblichen Anteil am Unternehmen behält, kann dies für Investoren problematisch sein.
Reverse-Vesting-Regelungen stellen sicher, dass die Anteile langfristig bei den Personen verbleiben, die tatsächlich am Aufbau des Unternehmens mitwirken. Aus diesem Grund gehören Vesting-Regelungen heute bei vielen Finanzierungsrunden zum Standard.
Bei deutschen GmbHs reicht eine einfache Vereinbarung häufig nicht aus. Vesting- und Reverse-Vesting-Regelungen müssen gesellschaftsrechtlich sauber umgesetzt werden.
In Betracht kommen insbesondere:
Fehler bei der Gestaltung können dazu führen, dass die Regelungen später nicht durchsetzbar sind. Gerade deshalb sollten Vesting-Konzepte frühzeitig rechtlich geprüft und individuell auf die jeweilige Gesellschaft abgestimmt werden.
Vesting und Reverse Vesting gehören heute zu den wichtigsten Instrumenten moderner Unternehmensgründungen. Sie schützen Unternehmen, Mitgründer und Investoren vor dem sogenannten Dead Founder Problem und sorgen dafür, dass Beteiligungen langfristig denjenigen zugutekommen, die tatsächlich zum Unternehmenserfolg beitragen.
Insbesondere bei GmbHs sollten entsprechende Regelungen frühzeitig und rechtssicher in Verträgen umgesetzt werden. Eine nachträgliche Anpassung ist häufig deutlich schwieriger und konfliktträchtiger als eine saubere Gestaltung bereits bei der Gründung. Wer mit mehreren Gründern startet oder Investoren gewinnen möchte, sollte sich daher frühzeitig mit Vesting- und Reverse-Vesting-Regelungen beschäftigen.
Beim klassischen Vesting erwirbt eine Person ihre Beteiligung schrittweise über einen bestimmten Zeitraum. Beim Reverse Vesting erhält der Gründer die Geschäftsanteile dagegen zunächst vollständig. Gleichzeitig wird vereinbart, dass noch nicht "verdiente" Anteile bei einem vorzeitigen Ausscheiden ganz oder teilweise zurückübertragen oder eingezogen werden können. Bei deutschen GmbHs wird in der Praxis überwiegend Reverse Vesting verwendet.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Dauer gibt es nicht. In der Praxis hat sich jedoch eine Vesting-Periode von vier Jahren etabliert. Dieser Zeitraum soll sicherstellen, dass Gründer langfristig zum Unternehmen beitragen und ihre Beteiligung entsprechend "verdienen". Je nach Unternehmen und Investoren können jedoch auch kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden.
Ein Cliff ist eine Mindestzeit, die zunächst erreicht werden muss, bevor Anteile als verdient gelten. Häufig beträgt der Cliff zwölf Monate. Scheidet ein Gründer bereits innerhalb dieses Zeitraums aus, verliert er in der Regel sämtliche noch nicht gesicherten Anteile. Erst nach Ablauf des Cliff beginnt das eigentliche Vesting.
Als Good Leaver wird ein Gründer bezeichnet, der aus nachvollziehbaren oder unverschuldeten Gründen aus dem Unternehmen ausscheidet, beispielsweise wegen Krankheit, Berufsunfähigkeit, Tod oder aufgrund einer einvernehmlichen Trennung. Für Good Leaver sehen Vesting-Regelungen häufig günstigere Bedingungen vor, etwa eine höhere Vergütung für die zurückzugebenden Anteile.
Ein Bad Leaver scheidet aus Gründen aus, die ihm selbst vorwerfbar sind. Dies kann beispielsweise bei einer schweren Pflichtverletzung, einem Verstoß gegen Wettbewerbsverbote oder einem unbegründeten vorzeitigen Ausscheiden der Fall sein. In solchen Fällen sehen Vesting-Regelungen häufig vor, dass Geschäftsanteile zu einem deutlich geringeren Preis zurückübertragen oder eingezogen werden können.
Das hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Enthält die Regelung Verpflichtungen zur Übertragung oder Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen oder wird der Gesellschaftsvertrag entsprechend geändert, ist regelmäßig eine notarielle Mitwirkung erforderlich. Da Formfehler erhebliche rechtliche Folgen haben können, sollte die Gestaltung frühzeitig notariell und anwaltlich geprüft werden.
Ja. Reverse Vesting kann auch bei einer GmbH wirksam vereinbart werden. Die Gestaltung muss jedoch den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen und rechtssicher umgesetzt werden. Häufig erfolgt dies über Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder in einer ergänzenden Gesellschaftervereinbarung, kombiniert mit Abtretungsverpflichtungen, Einziehungsregelungen oder Call-Optionen.
Investoren investieren nicht nur in ein Geschäftsmodell, sondern vor allem in das Gründerteam. Reverse Vesting stellt sicher, dass Geschäftsanteile langfristig bei den Personen verbleiben, die tatsächlich am Aufbau des Unternehmens mitwirken. Dadurch wird verhindert, dass ausgeschiedene Gründer dauerhaft erhebliche Beteiligungen halten, ohne noch zum Unternehmenserfolg beizutragen.
Ja, grundsätzlich kann Reverse Vesting auch nach der Gründung vereinbart werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesellschafter einer entsprechenden Regelung zustimmen und diese rechtlich wirksam umgesetzt wird. Je später Reverse Vesting eingeführt werden soll, desto schwieriger gestalten sich häufig die Verhandlungen, da bereits bestehende Beteiligungen betroffen sind.
Das richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Enthält der Gesellschaftsvertrag oder eine Gesellschaftervereinbarung Reverse-Vesting-Regelungen, können noch nicht "verdiente" Anteile ganz oder teilweise zurückübertragen oder eingezogen werden. Fehlen solche Vereinbarungen, behält der ausgeschiedene Gründer seine Geschäftsanteile grundsätzlich, auch wenn er nicht mehr im Unternehmen tätig ist. Genau dieses sogenannte "Dead Founder Problem" soll durch Vesting-Regelungen vermieden werden.


