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Gesellschaft & Verträge

Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: 10 wichtige Regelungen für die GmbH

Wer einen Geschäftsführer für seine GmbH bestellt, sollte nicht nur dessen Aufgaben und Vertretungsbefugnisse klären. Ebenso wichtig ist ein sorgfältig gestalteter Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Er regelt insbesondere die Vergütung, die Pflichten, die Haftungsfragen und die Bedingungen, unter denen die Zusammenarbeit beendet werden kann.

Veröffentlicht am · Lesezeit ca. 10 Minuten

Geschäftsführer-Anstellungsvertrag einer GmbH auf einem Schreibtisch mit Blick auf Hamburg

Gerade bei der Gründung einer GmbH oder dem Eintritt eines neuen Geschäftsführers werden häufig Musterverträge verwendet. Diese berücksichtigen jedoch nicht immer die konkrete Gesellschafterstruktur, die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten oder mögliche Konfliktsituationen.

Ein gut gestalteter Geschäftsführer-Anstellungsvertrag schafft klare Verhältnisse zwischen der GmbH und ihrer Geschäftsführung. Die folgenden zehn Regelungsbereiche sind dabei besonders wichtig.

Inhaltsverzeichnis
  1. Geschäftsführerbestellung und Anstellungsvertrag unterscheiden
  2. Aufgaben, Geschäftsführungsbefugnisse und Zustimmungsvorbehalte
  3. Festgehalt, Tantieme und variable Vergütung
  4. Urlaub, Krankheit und sonstige Abwesenheiten
  5. Geschäftsführerhaftung und D&O-Versicherung
  6. Wettbewerbsverbot, Nebentätigkeiten und Verschwiegenheit
  7. Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
  8. Abberufung und Beendigung des Anstellungsvertrags
  9. Besonderheiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer
  10. Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung und rechtssichere Vertragsgestaltung
  11. Häufige Fragen zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
  12. Fazit: Geschäftsführer-Anstellungsverträge individuell gestalten

Geschäftsführerbestellung und Anstellungsvertrag unterscheiden

Bei einem GmbH-Geschäftsführer sind zwei Rechtsverhältnisse voneinander zu unterscheiden:

Die Organstellung: Durch die Bestellung wird die betreffende Person zum Geschäftsführer der GmbH. Sie erhält damit die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsführungsorgans.

Das Anstellungsverhältnis: Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer, insbesondere Vergütung, Urlaub, Vertragslaufzeit und Kündigung.

Diese Trennung ist vor allem bei der Beendigung der Zusammenarbeit relevant. Die Abberufung als Geschäftsführer führt grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrags. Umgekehrt beendet die Kündigung des Dienstvertrags nicht ohne Weiteres die Organstellung.

§ 38 GmbHG erlaubt grundsätzlich den Widerruf der Geschäftsführerbestellung, lässt aber Ansprüche aus bestehenden Verträgen unberührt.

Aufgaben, Geschäftsführungsbefugnisse und Zustimmungsvorbehalte

Der Anstellungsvertrag sollte festlegen, welche Aufgaben der Geschäftsführer übernimmt und welche internen Vorgaben zu beachten sind.

Bei mehreren Geschäftsführern kann außerdem eine Ressortverteilung sinnvoll sein, etwa zwischen Finanzen, Vertrieb und operativem Geschäft.

Besonders wichtig sind Zustimmungsvorbehalte für Geschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Investitionen oberhalb bestimmter Wertgrenzen
  • Aufnahme von Darlehen
  • Abschluss langfristiger oder außergewöhnlicher Verträge
  • Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen
  • Einstellung bestimmter Führungskräfte
  • Geschäfte mit Gesellschaftern oder nahestehenden Personen

Nach § 37 GmbHG sind interne Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft zu beachten. Gegenüber Dritten entfalten solche Beschränkungen der Vertretungsbefugnis jedoch grundsätzlich keine Wirkung.

Das bedeutet: Ein Geschäftsführer kann die GmbH unter Umständen wirksam verpflichten, obwohl er intern eine erforderliche Zustimmung nicht eingeholt hat. Daraus können sich Haftungsfolgen ergeben.

Die Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag müssen deshalb mit dem Gesellschaftsvertrag und einer gegebenenfalls bestehenden Geschäftsordnung abgestimmt werden.

Festgehalt, Tantieme und variable Vergütung

Die Vergütung gehört zu den zentralen Bestandteilen eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags.

Neben einem monatlichen Festgehalt können variable Vergütungsbestandteile vereinbart werden, beispielsweise eine gewinnabhängige Tantieme oder ein Bonus für das Erreichen bestimmter Unternehmensziele.

Dabei sollte insbesondere geregelt werden:

  • Welche Vergütungsbestandteile bestehen?
  • Nach welchen Kriterien wird eine Tantieme berechnet?
  • Welche Jahresabschlussgrößen sind maßgeblich?
  • Wann entsteht der Anspruch und wann wird er fällig?
  • Was gilt bei unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden?
  • Wie werden außergewöhnliche Geschäftsvorfälle berücksichtigt?
  • Besteht ein Anspruch auf einen Dienstwagen oder weitere Zusatzleistungen?

Unklare Tantiemeregelungen sind ein häufiger Konfliktpunkt. Beispielsweise kann streitig werden, ob sich die variable Vergütung am Jahresüberschuss vor oder nach bestimmten Aufwendungen orientiert.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt hinzu, dass Vergütungsvereinbarungen steuerlich besonders sorgfältig gestaltet werden sollten. Insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sind klare, im Voraus getroffene und tatsächlich durchgeführte Vereinbarungen wichtig, um Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung zu begrenzen.

Urlaub, Krankheit und sonstige Abwesenheiten

Ein GmbH-Geschäftsführer ist regelmäßig auf Grundlage eines freien Dienstvertrags tätig. Die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften gelten daher nicht ohne Weiteres in gleicher Weise wie für Arbeitnehmer.

Deshalb sollten insbesondere Urlaub und Vergütungsfortzahlung bei Krankheit ausdrücklich geregelt werden.

Der Vertrag kann beispielsweise festlegen:

  • Den jährlichen Urlaubsanspruch
  • Die Abstimmung von Urlaubszeiten
  • Die Vergütungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
  • Die Dauer einer solchen Fortzahlung
  • Vertretungsregelungen bei Abwesenheit
  • Den Umgang mit nicht genommenem Urlaub bei Vertragsende

Welche gesetzlichen Schutzvorschriften im Einzelfall anwendbar sind, hängt von der konkreten Rechtsstellung des Geschäftsführers und der jeweiligen Vorschrift ab. Insbesondere bei Fremdgeschäftsführern können sich rechtliche Besonderheiten ergeben.

Eine pauschale Gleichsetzung mit einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis ist daher ebenso wenig sachgerecht wie die Annahme, dass arbeitsrechtliche Schutzvorschriften ausnahmslos ausgeschlossen wären.

Geschäftsführerhaftung und D&O-Versicherung

Geschäftsführer tragen erhebliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Leitung der GmbH.

Nach § 43 GmbHG müssen sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen können sie gegenüber der Gesellschaft persönlich haften.

Haftungsrisiken können sich insbesondere ergeben bei:

  • Verstößen gegen gesetzliche Pflichten
  • Missachtung interner Zustimmungsvorbehalte
  • Unzureichender Organisation und Überwachung
  • Fehlern bei der Liquiditätsplanung
  • Pflichtverletzungen in einer wirtschaftlichen Krise
  • Unzulässigen Zahlungen oder Vermögensverfügungen

Der Anstellungsvertrag sollte die gesetzlichen Pflichten nicht unzutreffend einschränken. Sinnvoll kann jedoch eine Regelung zur Absicherung bestimmter Haftungsrisiken sein.

Welche Rolle spielt eine D&O-Versicherung?

Eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O) kann unter den vereinbarten Versicherungsbedingungen Schutz gegen bestimmte Vermögensschadenhaftungsrisiken bieten.

Der Vertrag kann insbesondere regeln, ob die GmbH eine entsprechende Versicherung unterhält, welche Deckung vorgesehen ist und wie mit einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses umgegangen wird.

Wettbewerbsverbot, Nebentätigkeiten und Verschwiegenheit

Ein Geschäftsführer erhält regelmäßig Einblick in vertrauliche Informationen, Kundenbeziehungen und die wirtschaftliche Strategie der Gesellschaft.

Deshalb sollte der Anstellungsvertrag Regelungen zur Verschwiegenheit, zu Nebentätigkeiten und zu möglichen Interessenkonflikten enthalten.

Während der Organstellung bestehen bereits gesetzlich begründete Treuepflichten. Vertragliche Regelungen können diese konkretisieren.

Besonders sorgfältig ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu gestalten.

Ein solches Verbot darf den ehemaligen Geschäftsführer nicht unangemessen in seiner beruflichen Tätigkeit beschränken. Entscheidend sind unter anderem der sachliche, räumliche und zeitliche Umfang sowie das berechtigte Schutzinteresse der Gesellschaft.

Eine Karenzentschädigung ist bei Geschäftsführer-Dienstverträgen nicht generell in gleicher Weise vorgeschrieben wie bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für Arbeitnehmer. Die konkrete Wirksamkeit hängt jedoch von der Ausgestaltung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Pauschale Musterklauseln können hier erhebliche rechtliche Risiken bergen.

Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung

Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden.

Bei einem unbefristeten Vertrag sollten klare Kündigungsfristen vereinbart werden. Bei befristeten Verträgen ist insbesondere zu prüfen, ob eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit überhaupt möglich sein soll.

Ohne entsprechende Regelung kann eine vorzeitige ordentliche Beendigung eines befristeten Dienstvertrags ausgeschlossen sein.

Der Vertrag sollte deshalb insbesondere folgende Fragen beantworten:

  • Ist der Vertrag befristet oder unbefristet?
  • Welche Kündigungsfristen gelten?
  • Ist eine ordentliche Kündigung während einer Befristung möglich?
  • Welche Form soll für Kündigungserklärungen gelten?
  • Wer ist auf Seiten der GmbH zur Kündigung befugt?
  • Was geschieht mit variablen Vergütungsansprüchen bei Vertragsende?

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt bei Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen bestehen.

Abberufung und Beendigung des Anstellungsvertrags

Einer der wichtigsten Punkte bei der Vertragsgestaltung ist die Frage, was bei einer Abberufung des Geschäftsführers geschieht.

Die GmbH kann den Geschäftsführer grundsätzlich nach Maßgabe des § 38 GmbHG abberufen. Der Dienstvertrag bleibt davon jedoch grundsätzlich unberührt.

Wird der Geschäftsführer abberufen, kann deshalb weiterhin ein Anspruch auf vertragliche Vergütung bestehen, obwohl er seine Organfunktion nicht mehr ausübt.

Eine mögliche Gestaltung ist eine vertragliche Koppelungsregelung, die Organstellung und Dienstvertrag miteinander verbindet. Solche Klauseln müssen allerdings rechtlich sorgfältig geprüft werden. Nicht jede automatische Beendigungsregelung ist wirksam.

Auch eine Freistellung nach Abberufung sollte vertraglich durchdacht sein.

Zu klären sind insbesondere:

  • Fortzahlung der Vergütung
  • Behandlung offener Tantiemeansprüche
  • Rückgabe von Dienstwagen und Arbeitsmitteln
  • Herausgabe von Geschäftsunterlagen
  • Fortgeltung der Verschwiegenheitspflichten
  • Mögliche Abfindungsregelungen

Eine saubere Trennung zwischen Abberufung und Kündigung verhindert, dass die Beteiligten irrtümlich von einer bereits beendeten Vertragsbeziehung ausgehen.

Besonderheiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, ergeben sich zusätzliche rechtliche und steuerliche Fragestellungen.

Dabei ist insbesondere zwischen beherrschenden und nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern zu unterscheiden.

Sozialversicherungsrechtlicher Status

Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hängt maßgeblich von seiner gesellschaftsrechtlich vermittelten Rechtsmacht ab.

Ein Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mindestens 50 Prozent oder einer gesellschaftsvertraglich verankerten, umfassenden Sperrminorität kann sozialversicherungsrechtlich anders einzuordnen sein als ein Minderheitsgesellschafter ohne entsprechende Rechtsmacht.

Die konkrete Beurteilung sollte gegebenenfalls durch ein Statusfeststellungsverfahren geklärt werden.

Steuerliche Anerkennung der Vergütung

Insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sollten Vergütungsvereinbarungen im Voraus klar und eindeutig getroffen und entsprechend durchgeführt werden.

Unangemessene oder nicht ordnungsgemäß vereinbarte Vergütungsbestandteile können steuerliche Risiken begründen.

Insichgeschäfte und § 181 BGB

Ist der Geschäftsführer zugleich auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts beteiligt, kann § 181 BGB relevant werden.

Ob eine wirksame Befreiung von den Beschränkungen dieser Vorschrift besteht und wer die GmbH beim Abschluss des Anstellungsvertrags vertreten darf, muss im Einzelfall geprüft werden.

Gerade bei Ein-Personen-GmbHs sollte die Vertragsgestaltung deshalb nicht allein anhand eines allgemeinen Mustervertrags erfolgen.

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung und rechtssichere Vertragsgestaltung

Nicht nur der Inhalt, sondern auch der wirksame Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags ist entscheidend.

Bei der GmbH liegt die Zuständigkeit für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer grundsätzlich bei den Gesellschaftern. Auch für Abschluss, Änderung und Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags ist regelmäßig die Gesellschafterversammlung zuständig, sofern keine abweichende wirksame Zuständigkeitsregelung besteht.

Die gesetzlichen Zuständigkeiten ergeben sich insbesondere aus § 46 GmbHG.

Vor der Unterzeichnung sollten deshalb folgende Punkte geklärt werden:

  • Liegt der erforderliche Gesellschafterbeschluss vor?
  • Wer vertritt die GmbH beim Vertragsabschluss?
  • Bestehen Interessenkonflikte oder Stimmverbote?
  • Sind die Regelungen mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar?
  • Stimmen Vergütung, Geschäftsordnung und Zustimmungsvorbehalte überein?
  • Sind steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten berücksichtigt?

Fehler bei der Zuständigkeit oder Vertretung können die Wirksamkeit des Vertrags gefährden.

Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sollte deshalb nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der gesamten gesellschaftsrechtlichen Struktur geprüft werden.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

Ist ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag gesetzlich vorgeschrieben?

Die Bestellung zum Geschäftsführer setzt nicht zwingend einen schriftlichen Anstellungsvertrag voraus. Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch dringend zu empfehlen, um insbesondere Vergütung, Aufgaben, Laufzeit und Beendigung rechtssicher zu regeln.

Ist ein Geschäftsführer Arbeitnehmer?

Ein GmbH-Geschäftsführer ist aufgrund seiner Organstellung regelmäßig kein Arbeitnehmer im herkömmlichen arbeitsrechtlichen Sinne. Die rechtliche Einordnung kann jedoch je nach Rechtsgebiet und konkreten Umständen unterschiedlich ausfallen. Insbesondere der sozialversicherungsrechtliche Status ist gesondert zu beurteilen.

Kann ein Geschäftsführer jederzeit gekündigt werden?

Zwischen Abberufung und Kündigung ist zu unterscheiden. Die Abberufung ist grundsätzlich nach § 38 GmbHG möglich. Ob und mit welcher Frist der Anstellungsvertrag gekündigt werden kann, richtet sich dagegen nach dem Vertrag und den anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

Muss ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag notariell beurkundet werden?

Grundsätzlich nein. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist regelmäßig formfrei möglich. Davon zu unterscheiden sind gesellschaftsrechtliche Vorgänge, für die besondere Formvorschriften gelten können, etwa bestimmte Satzungsänderungen oder Anteilsübertragungen.

Was sollte bei einer Tantieme vereinbart werden?

Die Berechnungsgrundlage, die Höhe, die Fälligkeit, mögliche Anpassungen und die Behandlung bei unterjährigem Ausscheiden sollten eindeutig festgelegt werden. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind außerdem steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen.

Wer unterschreibt den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für die GmbH?

Das hängt von der gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeit und der wirksamen Vertretung im konkreten Fall ab. Regelmäßig sollte die Gesellschafterversammlung den Abschluss beschließen und eine zur Unterzeichnung befugte Person bestimmen.

Fazit: Geschäftsführer-Anstellungsverträge individuell gestalten

Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist weit mehr als eine Vereinbarung über das monatliche Gehalt.

Er regelt die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der GmbH und ihrer Geschäftsführung. Besonders wichtig sind klare Regelungen zu Aufgaben, Vergütung, Haftung, Wettbewerbsverboten, Kündigung und Abberufung.

Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern müssen außerdem gesellschaftsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen berücksichtigt werden.

Ein individuell gestalteter Vertrag kann spätere Konflikte vermeiden und sowohl der GmbH als auch dem Geschäftsführer Planungssicherheit geben.

Gesellschaftsrecht & Verträge

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Wir berücksichtigen dabei die gesellschaftsrechtliche Struktur, die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten und mögliche Konfliktsituationen.

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