Wer darf welche Entscheidungen treffen? Was passiert, wenn ein Gesellschafter aussteigen möchte? Und wie lässt sich verhindern, dass ein Streit die gesamte GmbH handlungsunfähig macht? Ein sorgfältig gestalteter Gesellschaftsvertrag kann viele dieser Konflikte bereits im Vorfeld entschärfen.
Warum ein guter Gesellschaftsvertrag mehr als eine Gründungsformalität ist
Gerade bei der Gründung einer GmbH konzentrieren sich viele Unternehmer zunächst auf das Geschäftsmodell, die Finanzierung und die ersten Kunden. Der Gesellschaftsvertrag wird dagegen häufig als notwendige Formalität betrachtet.
Dabei legt er die rechtlichen Spielregeln für die gesamte Zusammenarbeit fest.
Solange sich alle Gesellschafter einig sind, fallen unklare oder fehlende Regelungen kaum auf. Konflikte entstehen häufig erst dann, wenn das Unternehmen wächst, unterschiedliche Interessen sichtbar werden oder sich persönliche Lebensumstände verändern.
Ein typisches Beispiel: Zwei Gründer halten jeweils 50 Prozent der Geschäftsanteile. Einer möchte Gewinne ausschütten, der andere vollständig reinvestieren. Beide können ihre Position durchsetzen wollen, aber keiner verfügt allein über die erforderliche Mehrheit. Fehlt eine geeignete Konfliktlösungsregelung, droht eine dauerhafte Blockade.
Ein guter GmbH-Gesellschaftsvertrag regelt deshalb nicht nur die Gründung, sondern auch den Umgang mit Meinungsverschiedenheiten, Veränderungen und dem Ausscheiden von Gesellschaftern.
Die folgenden zehn Regelungsbereiche verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Weitere Informationen zur Gestaltung und Prüfung von Gesellschaftsverträgen finden Sie in unserer gesellschaftsrechtlichen Beratung.
Geschäftsführung und Entscheidungsbefugnisse klar verteilen
Wer darf die GmbH im Alltag führen? Welche Entscheidungen dürfen Geschäftsführer eigenständig treffen und wann müssen die Gesellschafter zustimmen?
Besonders in inhabergeführten Gesellschaften verschwimmen diese Zuständigkeiten häufig.
Der Gesellschaftsvertrag kann beispielsweise festlegen, dass bestimmte Maßnahmen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden dürfen, etwa:
- Investitionen oberhalb eines bestimmten Betrags
- Aufnahme größerer Darlehen
- Abschluss langfristiger Verträge
- Erwerb oder Verkauf wesentlicher Vermögenswerte
- Einstellung von Führungskräften
Dabei ist zwischen der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis und der Vertretungsmacht gegenüber Dritten zu unterscheiden. Interne Zustimmungsvorbehalte beschränken die gesetzliche Vertretungsmacht grundsätzlich nicht gegenüber Geschäftspartnern.
Stimmrechte und Beschlussmehrheiten festlegen
Nicht jede Entscheidung sollte zwingend mit derselben Mehrheit getroffen werden.
Für alltägliche Angelegenheiten kann eine einfache Mehrheit ausreichend sein. Bei grundlegenden Veränderungen, etwa dem Verkauf wesentlicher Unternehmensteile oder der Aufnahme neuer Gesellschafter, können erhöhte Mehrheiten sinnvoll sein.
Besonders wichtig ist die Gestaltung bei einer 50/50-GmbH.
Sind beide Gesellschafter gleichberechtigt und dauerhaft uneinig, kann es zu einer Pattsituation kommen. Das Unternehmen bleibt möglicherweise wirtschaftlich handlungsfähig, wichtige strategische Entscheidungen können jedoch blockiert werden.
Der Gesellschaftsvertrag sollte deshalb regeln:
- Welche Entscheidungen benötigen welche Mehrheit?
- Welche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung einzelner Gesellschafter?
- Wie wird bei Stimmengleichheit verfahren?
- Welche Verfahren greifen bei einer dauerhaften Blockade?
Gesetzlich zwingende Mehrheitserfordernisse und individuelle Zustimmungserfordernisse müssen dabei berücksichtigt werden.
Einen Mechanismus für Pattsituationen vereinbaren
Eine der wichtigsten, aber häufig übersehenen Regelungen betrifft den sogenannten Deadlock: Die Gesellschafter können sich über eine wesentliche Entscheidung nicht einigen.
Ohne vertraglichen Lösungsmechanismus kann ein solcher Konflikt eskalieren und im schlimmsten Fall den Fortbestand der Gesellschaft gefährden.
Mögliche Lösungen sind beispielsweise ein mehrstufiges Eskalationsverfahren, eine Mediation oder ein vertraglich geregelter Ausstiegsmechanismus.
Bei bestimmten Gesellschafterstrukturen können auch Kauf- und Verkaufsmechanismen sinnvoll sein, die es einer Partei ermöglichen, die Beteiligung der anderen zu übernehmen.
Solche Regelungen müssen allerdings sorgfältig gestaltet werden. Insbesondere dürfen sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung einzelner Gesellschafter führen.
Entscheidend ist, einen Konfliktlösungsmechanismus zu vereinbaren, bevor der Konflikt tatsächlich entsteht.
Die Übertragung von Geschäftsanteilen kontrollieren
Grundsätzlich können GmbH-Geschäftsanteile übertragen werden. Das bedeutet aber nicht, dass die übrigen Gesellschafter jeden neuen Mitgesellschafter akzeptieren möchten.
Ein Gesellschaftsvertrag kann deshalb die Übertragung von Geschäftsanteilen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.
Typische Instrumente sind:
Vinkulierungsklauseln: Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf einer vorherigen Zustimmung.
Vorkaufs- oder Erwerbsrechte: Bestehende Gesellschafter erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Anteile vorrangig zu erwerben.
Mitverkaufsrechte (Tag-along): Minderheitsgesellschafter können unter festgelegten Bedingungen an einem Anteilsverkauf teilnehmen.
Mitverkaufspflichten (Drag-along): Unter bestimmten Voraussetzungen können Gesellschafter verpflichtet sein, ihre Anteile im Rahmen eines gemeinsamen Unternehmensverkaufs mitzuveräußern.
Gerade bei Unternehmen mit mehreren Gründern oder externen Investoren sind solche Regelungen häufig von erheblicher Bedeutung.
Zu beachten ist, dass die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen sowie grundsätzlich auch Verpflichtungen zu deren Abtretung notarieller Form bedürfen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 15 GmbHG.
Das Ausscheiden und den Ausschluss von Gesellschaftern regeln
Was passiert, wenn ein Gesellschafter die Zusammenarbeit beenden möchte, dauerhaft ausfällt oder seine Pflichten schwerwiegend verletzt?
Ohne klare Regelungen können erhebliche Unsicherheiten entstehen.
Der Gesellschaftsvertrag sollte insbesondere bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter ausscheiden kann und wann eine Einziehung oder Übertragung seiner Geschäftsanteile in Betracht kommt.
Mögliche Anlässe sind beispielsweise:
- Schwerwiegende Pflichtverletzungen
- Insolvenz eines Gesellschafters
- Pfändung von Geschäftsanteilen
- Beendigung einer für die Beteiligung wesentlichen Mitarbeit
- Sonstige ausdrücklich vereinbarte Ausscheidensgründe
Eine Einziehung von Geschäftsanteilen setzt eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Grundlage voraus. Bei einer Einziehung ohne Zustimmung des Betroffenen müssen die maßgeblichen Voraussetzungen bereits vor dessen Anteilserwerb festgelegt worden sein.
Nicht jede denkbare Ausschlussklausel ist rechtlich wirksam. Insbesondere müssen die berechtigten Interessen des betroffenen Gesellschafters berücksichtigt werden.
Die Abfindung ausscheidender Gesellschafter bestimmen
Mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters stellt sich regelmäßig die Frage, welchen wirtschaftlichen Ausgleich er für seine Beteiligung erhält.
Gerade bei erfolgreichen Unternehmen kann die Abfindung erheblich sein.
Fehlt eine geeignete Regelung, drohen Streitigkeiten über die Unternehmensbewertung und die Höhe des Abfindungsanspruchs.
Der Gesellschaftsvertrag kann insbesondere festlegen:
- Nach welcher Methode der Unternehmenswert ermittelt wird
- Welcher Bewertungsstichtag maßgeblich ist
- Ob ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen wird
- Wann und in welchen Raten die Abfindung gezahlt wird
Dabei müssen die Grenzen der Wirksamkeit von Abfindungsklauseln beachtet werden. Eine unangemessen niedrige Abfindung kann rechtlich problematisch sein.
Gewinnverwendung und Finanzierung regeln
Ein klassischer Konflikt zwischen Gesellschaftern betrifft die Verwendung erwirtschafteter Gewinne.
Während ein Gesellschafter möglichst hohe Ausschüttungen bevorzugt, möchte ein anderer die Gewinne für Wachstum, Personal oder Investitionen im Unternehmen belassen.
Ein Gesellschaftsvertrag kann hierfür einen geeigneten Entscheidungsrahmen schaffen.
Denkbar sind beispielsweise Regelungen zu Ausschüttungsvoraussetzungen, Rücklagenbildung und besonderen Mehrheitserfordernissen für Gewinnverwendungsbeschlüsse.
Auch die Finanzierung der Gesellschaft sollte berücksichtigt werden.
Was geschieht, wenn zusätzliches Kapital benötigt wird? Sind die Gesellschafter bereit, weitere Mittel bereitzustellen? Welche Alternativen bestehen?
Verpflichtungen zu zusätzlichen Einlagen oder Nachschüssen bedürfen einer besonders sorgfältigen Gestaltung. Nicht jede Finanzierungspflicht kann nachträglich gegen den Willen eines Gesellschafters eingeführt werden.
Wettbewerbsverbote und Vertraulichkeit vereinbaren
Gerade bei Unternehmen, deren Wert wesentlich auf Know-how, Kundenbeziehungen oder digitalen Geschäftsmodellen beruht, sind Wettbewerbs- und Vertraulichkeitsregelungen von Bedeutung.
Der Gesellschaftsvertrag oder eine ergänzende Gesellschaftervereinbarung kann festlegen, in welchem Umfang Gesellschafter konkurrierende Tätigkeiten ausüben dürfen.
Dabei ist zwischen einem Wettbewerbsverbot während der Beteiligung und einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu unterscheiden.
Ein Wettbewerbsverbot darf nicht beliebig weit reichen. Seine Zulässigkeit hängt unter anderem von der Stellung des Gesellschafters, dem berechtigten Schutzinteresse und der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Reichweite ab.
Auch Vertraulichkeitspflichten sollten präzise formuliert werden. Gesetzlich zwingende Auskunfts- und Einsichtsrechte von Gesellschaftern dürfen dadurch nicht unzulässig eingeschränkt werden.
Bei der Ausgestaltung solcher Regelungen unterstützen wir Sie auch im Rahmen unserer Beratung zur Vertragsgestaltung.
Krankheit, Tod und Nachfolge berücksichtigen
Was geschieht, wenn ein Gesellschafter verstirbt oder seine Beteiligung dauerhaft nicht mehr selbst wahrnehmen kann?
GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich vererblich. Das bedeutet jedoch nicht, dass die verbleibenden Gesellschafter automatisch mit den Erben zusammenarbeiten möchten.
Gerade bei Familiengesellschaften und Unternehmen mit wenigen Gesellschaftern sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, wie die Nachfolge gestaltet werden soll.
Mögliche Regelungen betreffen insbesondere:
- Fortführung der Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters
- Erwerbs- oder Einziehungsrechte
- Abfindung der Erben
- Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag und testamentarischer Nachfolgeplanung
Wichtig ist, dass gesellschaftsrechtliche Regelungen, Testament und gegebenenfalls weitere Nachfolgeinstrumente aufeinander abgestimmt werden.
Widersprüchliche Gestaltungen können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Probleme verursachen.
Unsere Beratung im Bereich Erbrecht & Vorsorge/Nachfolge berücksichtigt deshalb auch die gesellschaftsrechtliche Struktur des Unternehmens.
Streitbeilegung verbindlich strukturieren
Nicht jeder Gesellschafterkonflikt lässt sich verhindern. Entscheidend ist deshalb auch, wie mit einem bereits entstandenen Streit umgegangen wird.
Ein mehrstufiges Streitbeilegungsverfahren kann beispielsweise vorsehen, dass die Gesellschafter zunächst innerhalb einer bestimmten Frist eine interne Einigung versuchen.
Scheitert dieser Versuch, kann eine Mediation oder ein anderes geeignetes Verfahren folgen.
Für bestimmte Streitigkeiten können zudem Schiedsvereinbarungen in Betracht kommen. Gerade bei gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelstreitigkeiten sind dabei besondere Anforderungen an die Ausgestaltung und die Einbeziehung aller Betroffenen zu beachten.
Ziel einer solchen Regelung ist nicht, gerichtlichen Rechtsschutz pauschal auszuschließen, sondern einen rechtlich tragfähigen und wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit Konflikten zu ermöglichen.
Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftervereinbarung: Was gehört wohin?
Nicht jede Vereinbarung zwischen Gesellschaftern muss zwingend im Gesellschaftsvertrag selbst stehen.
Neben der notariell beurkundeten GmbH-Satzung können ergänzende Gesellschaftervereinbarungen sinnvoll sein.
Der Unterschied ist wesentlich:
Gesellschaftsvertrag: Regelt die gesellschaftsrechtliche Grundstruktur und enthält die für die Gesellschaft verbindlichen Satzungsbestimmungen. Er ist bei der GmbH notariell zu beurkunden und grundsätzlich zum Handelsregister einzureichen.
Gesellschaftervereinbarung: Kann ergänzende schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen den beteiligten Gesellschaftern regeln, beispielsweise bestimmte Abstimmungs- oder Verhaltenspflichten.
Allerdings ersetzt eine Gesellschaftervereinbarung nicht die Satzung, wenn eine Regelung gesellschaftsrechtlich dort verankert werden muss. Außerdem können insbesondere Verpflichtungen zur Übertragung von GmbH-Anteilen notarielle Form erfordern.
Welche Regelung in welches Dokument gehört, sollte deshalb bereits bei der Vertragsgestaltung geprüft werden.
Bestehenden GmbH-Gesellschaftsvertrag überprüfen: Wann ist das sinnvoll?
Nicht nur bei einer Neugründung lohnt sich eine sorgfältige Gestaltung.
Auch bestehende GmbHs sollten ihren Gesellschaftsvertrag regelmäßig überprüfen, insbesondere wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.
Typische Anlässe sind:
- Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder Investors
- Veränderung der Beteiligungsverhältnisse
- Unterschiedliche Vorstellungen über die Unternehmensentwicklung
- Geplanter Unternehmensverkauf
- Ausscheiden eines Gründers
- Vorbereitung der Unternehmensnachfolge
- Wachstum der Gesellschaft und steigende wirtschaftliche Risiken
Ein Gesellschaftsvertrag, der für zwei Gründer in der Anfangsphase ausreichend war, muss nicht mehr zu einem Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern, Mitarbeitern und erheblichem Unternehmenswert passen.
Änderungen des GmbH-Gesellschaftsvertrags bedürfen grundsätzlich eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses und werden erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam.
Fazit: Gesellschafterstreit beginnt häufig dort, wo klare Regelungen fehlen
Ein guter Gesellschaftsvertrag kann persönliche Meinungsverschiedenheiten nicht vollständig verhindern. Er kann aber dafür sorgen, dass unterschiedliche Interessen nicht unmittelbar zu einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Krise führen.
Besonders wichtig sind klare Regelungen zur Geschäftsführung, zu Stimmrechten, zur Übertragung von Anteilen, zum Ausscheiden von Gesellschaftern und zur Konfliktlösung.
Wer diese Fragen frühzeitig regelt, schafft eine belastbare Grundlage für die langfristige Zusammenarbeit.