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Arbeitsrecht

Kündigung in der Probezeit: Was gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Die ersten Monate eines Arbeitsverhältnisses dienen Arbeitgebern und Arbeitnehmern dazu, herauszufinden, ob die Zusammenarbeit langfristig passt. Kommt eine Seite zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, stellt sich schnell die Frage: Wie kann in der Probezeit gekündigt werden und welche Kündigungsfrist gilt?

Veröffentlicht am · Aktualisiert am · Lesezeit ca. 7 Minuten

Kündigung in der Probezeit – Arbeitsrecht in Ahrensburg und Hamburg
In diesem Beitrag
  1. Wie lange dauert die Probezeit?
  2. Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
  3. Kann der Arbeitgeber ohne Grund kündigen?
  4. Wann kann eine Kündigung unwirksam sein?
  5. Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?
  6. Muss vor der Kündigung abgemahnt werden?
  7. Kann ein Arbeitnehmer selbst kündigen?
  8. Kündigung während Krankheit
  9. Kündigung während der Schwangerschaft
  10. Befristeter Arbeitsvertrag mit Probezeit
  11. Was gilt bei Auszubildenden?
  12. Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben?
  13. Was sollten Arbeitgeber prüfen?
  14. Was können Arbeitnehmer tun?
  15. Typische Fehler vermeiden
  16. Anwalt in Ahrensburg und Hamburg

Eine Kündigung in der Probezeit ist häufig einfacher möglich als zu einem späteren Zeitpunkt. Rechtlich ist die Probezeit jedoch kein „rechtsfreier Raum“. Auch während der ersten Monate müssen Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen beachten. Arbeitnehmer wiederum sollten wissen, dass auch eine Kündigung während der Probezeit unwirksam sein kann.

Als Kanzlei für Arbeitsrecht beraten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ahrensburg, Hamburg und Umgebung zu Kündigungen, Arbeitsverträgen und weiteren arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Wie lange dauert die Probezeit?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbaren. Häufig beträgt diese sechs Monate.

Für die verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist ist entscheidend: Nach § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Eine wichtige Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen: Probezeit und Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz sind nicht dasselbe.

Die Probezeit beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung. Die sechsmonatige Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz ergibt sich dagegen aus dem Kündigungsschutzgesetz.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Während einer wirksam vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.

Die Zwei-Wochen-Frist muss nicht zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats enden.

Allerdings sollte immer der konkrete Arbeitsvertrag geprüft werden. Tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen können für die maßgebliche Kündigungsfrist von Bedeutung sein.

Reicht es, wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen wird?

Entscheidend ist grundsätzlich, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht.

Das Arbeitsverhältnis muss nicht zwingend bereits innerhalb der Probezeit enden. Wird die Kündigung wirksam noch während der vereinbarten Probezeit erklärt und geht sie rechtzeitig zu, kann das Beendigungsdatum aufgrund der Kündigungsfrist nach dem Ende der Probezeit liegen.

Gerade bei einer Kündigung kurz vor Ablauf der sechs Monate sollten Arbeitgeber deshalb den Zugang sorgfältig planen und dokumentieren.

Kann der Arbeitgeber während der Probezeit ohne Grund kündigen?

Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses findet der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich noch keine Anwendung.

Das bedeutet insbesondere, dass der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung in dieser Zeit regelmäßig noch keinen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes benötigt.

Daraus folgt jedoch nicht, dass während der Probezeit jede Kündigung zulässig wäre.

Auch eine Kündigung während der Probezeit kann aus anderen Gründen unwirksam sein.

Wann kann eine Kündigung in der Probezeit unwirksam sein?

Auch vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit bestehen rechtliche Grenzen.

Eine Kündigung kann beispielsweise problematisch oder unwirksam sein, wenn:

  • die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wurde,
  • die Kündigung von einer nicht kündigungsberechtigten Person erklärt wurde,
  • besondere gesetzliche Kündigungsverbote oder Sonderkündigungsschutz eingreifen,
  • die Kündigung diskriminierend ist,
  • sie gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstößt,
  • ein bestehender Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde.

Deshalb sollte auch bei einer vermeintlich unkomplizierten Probezeitkündigung geprüft werden, ob im konkreten Fall besondere Voraussetzungen bestehen.

Muss die Kündigung in der Probezeit schriftlich erfolgen?

Ja. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen.

Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder über ein digitales Dokument genügt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht.

Für Arbeitgeber ist außerdem wichtig, dass die Kündigung von einer hierzu berechtigten Person unterzeichnet wird und dem Arbeitnehmer nachweisbar zugeht.

Gerade der Zugang führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten.

Arbeitsvertrag und Kündigung in der Probezeit – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hamburg und Ahrensburg

Muss vor einer Kündigung in der Probezeit abgemahnt werden?

Bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate ist eine vorherige Abmahnung regelmäßig nicht bereits deshalb erforderlich, weil der Arbeitgeber mit der Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers unzufrieden ist und das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet.

Anders kann die Situation insbesondere bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zu beurteilen sein.

Eine fristlose Kündigung setzt auch während der Probezeit einen wichtigen Grund voraus. Die Probezeit senkt die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht.

Arbeitgeber sollten daher klar zwischen einer ordentlichen Probezeitkündigung und einer außerordentlichen Kündigung unterscheiden.

Kann ein Arbeitnehmer während der Probezeit selbst kündigen?

Ja. Die verkürzte Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit gilt grundsätzlich für beide Vertragsparteien.

Auch Arbeitnehmer können daher während der Probezeit grundsätzlich mit der maßgeblichen Zwei-Wochen-Frist kündigen.

Vor Ausspruch der Kündigung sollte allerdings der Arbeitsvertrag geprüft werden. Dies gilt insbesondere, wenn tarifvertragliche Regelungen, eine Befristung oder besondere Vereinbarungen bestehen.

Kündigung während Krankheit in der Probezeit: Ist das möglich?

Eine Arbeitsunfähigkeit verhindert eine Kündigung grundsätzlich nicht.

Auch während einer Erkrankung kann deshalb eine Kündigung zugehen. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung krankgeschrieben ist, macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam.

Ob im konkreten Fall rechtliche Besonderheiten bestehen, hängt jedoch von den Umständen der Kündigung ab.

Kündigung in der Probezeit während der Schwangerschaft

Bei einer Schwangerschaft gelten besondere gesetzliche Schutzvorschriften. Diese werden nicht dadurch aufgehoben, dass sich die Arbeitnehmerin noch in der Probezeit befindet.

Arbeitgeber sollten deshalb vor Ausspruch einer Kündigung stets prüfen, ob besonderer Kündigungsschutz besteht.

Das gilt nicht nur für Schwangerschaften. Auch andere Personengruppen können einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz unterliegen.

Was gilt bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit?

Auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag kann eine Probezeit vereinbart werden. Die Dauer der Probezeit muss bei einem befristeten Arbeitsverhältnis allerdings im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen.

Zusätzlich ist zu beachten: Ein befristeter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist.

Eine Probezeitklausel sollte bei befristeten Arbeitsverhältnissen deshalb nicht isoliert betrachtet werden.

Was gilt bei Auszubildenden?

Für Berufsausbildungsverhältnisse gelten besondere Regeln.

Während der Probezeit kann ein Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Die allgemeinen Regeln für Arbeitnehmer sollten deshalb nicht ungeprüft auf Auszubildende übertragen werden.

Muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund in das Kündigungsschreiben aufnehmen?

Bei einer gewöhnlichen ordentlichen Kündigung muss der Kündigungsgrund grundsätzlich nicht in das Kündigungsschreiben aufgenommen werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass mögliche Gründe und die interne Entscheidungsgrundlage für den Arbeitgeber irrelevant sind.

Gerade wenn später der Vorwurf erhoben wird, die Kündigung sei aus einem unzulässigen oder diskriminierenden Motiv erfolgt, kann die Dokumentation des tatsächlichen Ablaufs wichtig werden.

Arbeitgeber sollten deshalb auch Probezeitkündigungen nicht unnötig spontan oder ohne vorherige rechtliche Prüfung aussprechen.

Was sollten Arbeitgeber vor einer Kündigung in der Probezeit prüfen?

Vor Ausspruch einer Probezeitkündigung empfiehlt sich insbesondere die Prüfung folgender Punkte:

  • Wurde im Arbeitsvertrag wirksam eine Probezeit vereinbart?
  • Wann begann das Arbeitsverhältnis?
  • Wann endet die vereinbarte Probezeit?
  • Welche Kündigungsfrist gilt nach Arbeitsvertrag, Gesetz oder Tarifvertrag?
  • Besteht besonderer Kündigungsschutz?
  • Gibt es einen Betriebsrat und muss dieser angehört werden?
  • Wer darf die Kündigung unterzeichnen?
  • Wie wird der rechtzeitige Zugang sichergestellt?
  • Bestehen offene Urlaubsansprüche oder sonstige Ansprüche?
  • Welche Unterlagen müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgegeben werden?

Besonders bei einer Kündigung kurz vor Ende der sechsmonatigen Probezeit können Fehler beim Zeitpunkt oder Zugang erhebliche Auswirkungen haben.

Was können Arbeitnehmer nach einer Kündigung in der Probezeit tun?

Arbeitnehmer sollten eine Kündigung auch während der Probezeit nicht automatisch als wirksam hinnehmen.

Zunächst sollte geprüft werden:

  • Ist die Kündigung schriftlich erfolgt?
  • Wurde die richtige Kündigungsfrist eingehalten?
  • War die unterzeichnende Person zur Kündigung berechtigt?
  • Besteht möglicherweise besonderer Kündigungsschutz?
  • Gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Benachteiligung?
  • Wurde ein bestehender Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt?

Wichtige Frist

Kündigung erhalten? Frist beachten

Wer die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüfen lassen möchte, muss außerdem die gesetzlichen Fristen beachten. Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Deshalb sollte eine erhaltene Kündigung möglichst zeitnah geprüft werden.

Probezeitkündigung: Typische Fehler vermeiden

Die Probezeit erleichtert die Beendigung eines neuen Arbeitsverhältnisses, beseitigt aber nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Kündigung.

Für Arbeitgeber liegt das Risiko häufig in formalen Fehlern, einer falsch berechneten Kündigungsfrist, einem nicht nachweisbaren Zugang oder übersehenem Sonderkündigungsschutz.

Für Arbeitnehmer wiederum lohnt sich insbesondere dann eine Prüfung, wenn Zweifel an der Kündigungsfrist, der Form oder dem tatsächlichen Hintergrund der Kündigung bestehen.

Eine frühzeitige arbeitsrechtliche Prüfung kann helfen, unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden oder bestehende Rechte rechtzeitig geltend zu machen.

Anwalt für Kündigung und Arbeitsrecht in Ahrensburg und Hamburg

Hannekum & Partner Rechtsanwälte berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Fragen rund um Kündigung, Probezeit und Arbeitsvertrag.

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Unsere Kanzlei ist mit Standorten in Ahrensburg und Hamburg für Mandanten aus der Metropolregion Hamburg erreichbar. Die arbeitsrechtliche Beratung bieten wir sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer an.

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Fragen und Antworten

Häufige Fragen zur Kündigung in der Probezeit

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Während einer wirksam vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Frist muss nicht zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats enden. Tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen können davon abweichen – der konkrete Arbeitsvertrag sollte deshalb immer geprüft werden.

Kann man in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?

In den ersten sechs Monaten findet der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich noch keine Anwendung. Der Arbeitgeber benötigt für eine ordentliche Kündigung in dieser Zeit regelmäßig keinen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund. Unwirksam kann die Kündigung aber aus anderen Gründen sein – etwa bei fehlender Schriftform, Sonderkündigungsschutz, Diskriminierung oder einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats.

Kann während einer Krankheit in der Probezeit gekündigt werden?

Eine Arbeitsunfähigkeit verhindert eine Kündigung grundsätzlich nicht. Auch während einer Erkrankung kann eine Kündigung zugehen; allein die Krankschreibung macht sie nicht automatisch unwirksam. Ob im konkreten Fall rechtliche Besonderheiten bestehen, hängt von den Umständen der Kündigung ab.

Muss eine Kündigung in der Probezeit schriftlich erfolgen?

Ja. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder über ein digitales Dokument genügt grundsätzlich nicht. Die Kündigung muss von einer hierzu berechtigten Person unterzeichnet sein und dem Arbeitnehmer nachweisbar zugehen.

Braucht der Arbeitgeber vor einer Probezeitkündigung eine Abmahnung?

Bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate ist eine vorherige Abmahnung regelmäßig nicht bereits deshalb erforderlich, weil der Arbeitgeber mit Leistung oder Verhalten unzufrieden ist und das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet. Anders kann es bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sein: Sie setzt auch in der Probezeit einen wichtigen Grund voraus.

Kann ich gegen eine Kündigung in der Probezeit vorgehen?

Ja. Arbeitnehmer sollten eine Kündigung auch in der Probezeit nicht automatisch als wirksam hinnehmen, sondern Schriftform, Kündigungsfrist, Berechtigung der unterzeichnenden Person, Sonderkündigungsschutz, Anhaltspunkte für eine unzulässige Benachteiligung und die Beteiligung des Betriebsrats prüfen lassen. Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

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